
Sonnenwinkel Ratgeber · Grundstück & Baurecht
GRZ und GFZ: Baufläche, Geschosse und Grundstückswert verstehen
GRZ und GFZ nachvollziehen: Bezugsfläche, Nebenanlagen, Baufenster und WGFZ unterscheiden. Mit fiktiver Rechnung und Unterlagencheck vor Kauf und Bewertung.
Sonnenwinkel Immobilienbewertung · Fachartikel zur Immobilienbewertung · Aktualisiert am
Auf einen Blick
Das Wichtigste für Ihre Entscheidung
GRZ beschreibt Grundfläche, GFZ beschreibt Geschossfläche.
Die maßgebende Grundstücksfläche ist zuerst zu bestimmen.
Weitere Festsetzungen und der Genehmigungsstand bleiben entscheidend.
Planungsrechtliche GFZ und wertrelevante WGFZ sind nicht automatisch gleich.

Aus der Bewertungspraxis
„Bei einer behaupteten Baureserve möchte ich wissen, auf welche Grundstücksfläche sich die Rechnung bezieht und was der geltende Plan tatsächlich festsetzt. Passen Baufenster, Höhe und Nutzung zur Idee? Eine freie Zahl in der GRZ- oder GFZ-Rechnung allein bestätigt noch kein zusätzliches Gebäude.“
Aaron Friedrich · Sonnenwinkel Immobilienbewertung
Abschnitt 01
Warum zwei Kennzahlen noch keine Baugenehmigung sind
Bei einem Grundstückskauf tauchen häufig GRZ und GFZ auf. Beide helfen, einen Teil des zulässigen Nutzungsmaßes zu beschreiben. Sie beantworten jedoch nicht sämtliche Fragen zu einem Neubau oder einer Erweiterung. Baufenster, Bauweise, Höhe, Nutzungsart und weitere Anforderungen können eine Idee begrenzen, auch wenn eine reine Flächenrechnung noch Spielraum zeigt.
Für die Immobilienbewertung ist deshalb zuerst wichtig, welche Nutzung tatsächlich und rechtlich begründet werden kann. Eine unverbindliche Skizze im Exposé ist keine bestätigte Baureserve. Sonnenwinkel betrachtet vorhandene Nachweise und dokumentiert offene Fragen. Ob ein bestimmtes Vorhaben genehmigt werden kann, wird nicht allein durch eine Multiplikation von Fläche und Kennzahl entschieden.
Klarheit für Ihre Entscheidung
Baureserve benötigt mehrere Nachweise
Fiktiv: 600 m² × GRZ 0,30 = 180 m²; 600 m² × GFZ 0,60 = 360 m². Die zweite Zahl ist Geschossfläche, keine Wohnfläche und keine Baugenehmigung.
- 1
Maßgebende Fläche und Kennzahlen
- 2
Baufenster, Höhe und Nutzungsart
- 3
Bestand, Erschließung und Planstand
Ihr Ergebnis
Nutzbarkeit konkret prüfen
Abschnitt 02
Was die Grundflächenzahl ausdrückt
Die GRZ stellt nach § 19 BauNVO die zulässige Grundfläche in Beziehung zur dafür maßgebenden Grundstücksfläche. Eine fiktive GRZ von 0,30 auf einer ebenfalls fiktiven maßgebenden Fläche von 600 m² führt rechnerisch zu 180 m². Damit ist eine Verhältniszahl erläutert; es wird kein realer Bebauungsplan und kein konkretes Grundstück beschrieben.
Die Rechnung setzt voraus, dass die Fläche und die anwendbare Regel bereits geklärt sind. Welche baulichen Anlagen einzubeziehen sind, richtet sich nach den einschlägigen Vorgaben und dem Plan. Wer nur die Grundfläche des Wohnhauses betrachtet, kann wichtige weitere Positionen übersehen. Für eine belastbare Prüfung werden Bestand und gewünschte Änderung deshalb getrennt erfasst.
Abschnitt 03
Welche Grundstücksfläche in die Rechnung gehört
Die gesamte im Grundbuch oder Kataster genannte Fläche ist nicht in jedem Fall ungeprüft die Bezugsfläche der GRZ. § 19 Absatz 3 BauNVO beschreibt die maßgebende Fläche des Baugrundstücks im Bauland und den Bezug zur Straßengrenze beziehungsweise den Planfestsetzungen. Ein langer Flurstückszuschnitt macht deshalb noch keine zusätzliche nutzbare Grundfläche.
Legen Sie Flurkarte und vollständigen Plan übereinander und klären Sie die Abgrenzung. Gibt es unterschiedliche Planbereiche oder gesondert zu betrachtende Flächen? Handelt es sich um mehrere Flurstücke? Unklare Grenzen werden nicht durch eine großzügige Rechnung ersetzt. Eine nachvollziehbare Flächenzuordnung gehört zur Vorbereitung jeder konkreten Aussage über mögliche zusätzliche Nutzung.
Abschnitt 04
Garagen, Zufahrten und Nebenanlagen mitbetrachten
Bei der GRZ-Prüfung sind nach § 19 BauNVO auch bestimmte weitere Anlagen zu berücksichtigen. Dazu zählen unter den dort genannten Voraussetzungen Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen und unterirdische Anlagen. Regeln zu möglichen Überschreitungen sind im Zusammenhang mit dem geltenden Plan zu lesen. Sie ergeben keine pauschale Freigabe für jeden zusätzlichen Baukörper.
Erstellen Sie eine Bestandsübersicht mit Haus, Garage, Zufahrt und weiteren betroffenen Anlagen. Eine alte Skizze kann fehlen lassen, was inzwischen gebaut wurde. Bei einer Erweiterung ist anschließend die neue Gesamtsituation zu prüfen. Diese geordnete Aufstellung hilft, eine scheinbar freie Baufläche nicht allein aus der Größe des sichtbaren Wohnhauses abzuleiten.
Abschnitt 05
Wie sich die Geschossflächenzahl unterscheidet
Die GFZ beschreibt nach § 20 BauNVO das Verhältnis der zulässigen Geschossfläche zur maßgebenden Grundstücksfläche. Im fiktiven Beispiel ergeben 600 m² und GFZ 0,60 zunächst 360 m² Geschossfläche. Diese Zahl ist keine Wohnfläche. Die baurechtliche Berechnung und die Wohnflächenberechnung verwenden unterschiedliche Begriffe und Regeln.
Auch die Frage, welche Geschosse und Flächen einzubeziehen sind, muss geklärt werden. Vollgeschosse werden nach den landesrechtlichen Vorschriften eingeordnet; zusätzlich können Planfestsetzungen relevant sein. Ein Dachgeschoss wird nicht allein aufgrund seines Namens überall gleich behandelt. Bevor aus einer Rechnung eine Nutzungsreserve abgeleitet wird, benötigt sie daher eine passende fachliche und rechtliche Grundlage.
Abschnitt 06
Baufenster und sonstige Planfestsetzungen lesen
Ein Grundstück kann rechnerisch noch Geschossfläche ermöglichen und dennoch ein enges Baufenster besitzen. Höhe, Bauweise oder Nutzungsart können eine bestimmte Ausführung ebenfalls begrenzen. § 30 BauGB verbindet die Zulässigkeit im qualifizierten Planbereich mit den Festsetzungen und der gesicherten Erschließung. Die Kennzahlen sind darin nur ein Teil der gesamten Prüfung.
Lesen Sie deshalb zeichnerischen und textlichen Teil gemeinsam. Ein Planentwurf, eine ältere Fassung und ein geltender Plan sind nicht beliebig austauschbar. Sammeln Sie vorhandene Auskünfte oder Bescheide vollständig. Der Immobilienwert darf eine bloß gewünschte Nutzung nicht ohne Kennzeichnung behandeln, als sei sie für das Grundstück bereits gesichert.
Abschnitt 07
Warum WGFZ und GFZ getrennt bleiben
In Bodenrichtwertangaben kann eine wertrelevante Geschossflächenzahl vorkommen. Die ImmoWertV beschreibt dafür einen eigenen Bewertungsbezug, der von der planungsrechtlichen Berechnung abweichen kann. Eine solche Kennzahl dient der Einordnung des Richtwertgrundstücks und des Grundstücksmarkts. Sie ist nicht automatisch die genehmigungsrechtlich zulässige GFZ Ihres Vorhabens.
Prüfen Sie bei jeder Zahl, welche Abkürzung und welche Erläuterung tatsächlich angegeben sind. Ein höherer wertrelevanter Ansatz erlaubt nicht allein mehr Bauvolumen. Umgekehrt darf die planungsrechtliche Zahl nicht ungeprüft als identischer Bewertungsparameter eingesetzt werden. Die zugehörigen Richtwerthinweise und der Bebauungsplan beantworten unterschiedliche Fragen und bleiben getrennte Unterlagen.
Abschnitt 08
Eine mögliche Baureserve sachlich dokumentieren
Bei einer Erweiterungsidee sollten vorhandene Nutzung, rechnerische Reserve und bestätigte Zulässigkeit auseinandergehalten werden. Welche Flächenrechnung ist nachvollziehbar? Welche konkrete Bauform ist untersucht? Welche Behörde hat sich zu welchem Vorhaben geäußert? Eine allgemeine Auskunft kann einen engeren Inhalt besitzen als eine verbindliche Entscheidung zu einer bestimmten Planung.
Auch Kosten und praktische Umsetzung gehören zur wirtschaftlichen Frage. Erforderliche Änderungen an Bestand, Zugang oder Erschließung können relevant sein. Ein möglicher zusätzlicher Quadratmeter wird deshalb nicht automatisch mit dem Verkaufspreis einer fertigen Wohnung multipliziert. Im Gutachten ist erkennbar, welcher Zustand bewertet wird und welche Annahmen lediglich Szenarien beschreiben.
Abschnitt 09
Berlin, Brandenburg und NRW ohne pauschale Übertragung
Die hier erläuterten Begriffe beziehen sich auf Bundesrecht. Für die konkrete Anwendung werden dennoch der örtliche Plan, sein Stand und die einschlägigen landesrechtlichen Regeln benötigt. Ein Vollgeschossbegriff oder ein Baukonzept aus einer anderen Region wird nicht allein deshalb passend, weil Grundstücksgröße und GRZ gleich aussehen.
Beginnen Sie mit der für das Objekt zuständigen Gemeinde beziehungsweise Behörde und den dort verfügbaren Planunterlagen. Notieren Sie Datum und Gegenstand einer Auskunft. Bei fehlendem Bebauungsplan darf nicht einfach eine GRZ aus der Nachbarschaft als verbindliche eigene Festsetzung übernommen werden. Für eine Wertfrage werden gesicherte Informationen und offene Zulässigkeitsfragen nachvollziehbar voneinander getrennt.
Abschnitt 10
Welche Unterlagen vor Kauf oder Bewertung helfen
Hilfreich sind Flurkarte, Grundstücksgröße, vollständiger Bebauungsplan, Angaben zum Planstatus und vorhandene Genehmigungsunterlagen. Ergänzen Sie Bestandspläne mit allen betroffenen Anlagen. Wenn eine Erweiterung wichtig für den Kauf ist, beschreiben Sie die konkrete Idee und legen Sie vorhandene Auskünfte bei. So wird sichtbar, welche Aussage tatsächlich belegt ist.
Für eine Immobilienbewertung stimmt Sonnenwinkel Objekt, Stichtag und Dokumentationsumfang mit Ihnen ab. Ein Verkehrswertgutachten mit Besichtigung kostet unter 1 Mio. € ab 1.890 €, ab 1 Mio. € 0,6 %. Ein Kurzgutachten kostet 990 € ohne Vor-Ort-Termin. Eine bestimmte Baugenehmigung oder zusätzliche Baufläche wird mit dem Bewertungsauftrag nicht zugesagt.
Häufige Fragen
Noch offen? Diese Antworten helfen weiter.
Was unterscheidet GRZ und GFZ?
Die GRZ betrifft die Grundfläche, die GFZ die Geschossfläche im Verhältnis zur maßgebenden Grundstücksfläche. Die jeweiligen Berechnungsregeln und Planfestsetzungen müssen mitgelesen werden.
Darf ich die gesamte Katasterfläche mit der GRZ multiplizieren?
Die maßgebende Grundstücksfläche ist zuvor nach den anwendbaren Vorgaben zu prüfen. Die Gesamtfläche eines Flurstücks ist nicht in jedem Fall ungeprüft die passende Bezugsfläche.
Sind 180 m² und 360 m² Werte für ein echtes Grundstück?
Nein. Beide Ergebnisse gehören zu einem ausdrücklich fiktiven Beispiel mit 600 m², GRZ 0,30 und GFZ 0,60. Sie sagen nichts über ein konkretes Grundstück aus.
Entspricht die Geschossfläche der Wohnfläche?
Nein. Die Begriffe haben unterschiedliche Grundlagen. Eine zulässige Geschossfläche lässt sich nicht ohne passende Berechnung als Wohnfläche ausgeben.
Zählen Stellplätze und Zufahrten bei der GRZ mit?
§ 19 BauNVO enthält Regeln für bestimmte weitere Anlagen einschließlich Garagen, Stellplätzen und Zufahrten. Die konkrete Einordnung und mögliche Planabweichungen sind objektbezogen zu prüfen.
Bestätigt eine freie GFZ bereits eine Aufstockung?
Nein. Auch Baufenster, Höhe, Nutzung, Bestand, Erschließung und weitere Anforderungen können relevant sein. Eine Verhältnisrechnung ersetzt keine Prüfung des konkreten Vorhabens.
Ist die WGFZ im Bodenrichtwert meine zulässige GFZ?
Nicht automatisch. Wertrelevante und planungsrechtliche Kennzahlen haben unterschiedliche Bezüge. Die Richtwertbeschreibung und die baurechtlichen Unterlagen sind getrennt zu prüfen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Ihr nächster Schritt
Wie sieht es bei Ihrem Objekt aus?
Wertrelevante Merkmale ergeben sich aus Ihrer Immobilie, dem Bewertungsanlass und dem Markt zum Stichtag. Wir besprechen die Unterlagen und welcher Gutachtenumfang für Ihre Frage sinnvoll ist.