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Sonnenwinkel Ratgeber · Methoden

Das Ertragswertverfahren einfach erklärt

Bei vermieteten Objekten stehen nachhaltig erzielbare Erträge im Mittelpunkt. Vertragsmiete, Marktmiete und Bewirtschaftungskosten müssen sachlich eingeordnet werden.

Sonnenwinkel Immobilienbewertung · Fachartikel zur Immobilienbewertung · Aktualisiert am

Auf einen Blick

Das Wichtigste für Ihre Entscheidung

Das Ertragswertverfahren betrachtet nachhaltig erzielbare Erträge und marktgerechte Kosten eines Grundstücks.

Vertragsmiete und marktüblich erzielbare Miete sind zu unterscheiden; Abweichungen erfordern eine eigene Prüfung.

Aus Rohertrag und Bewirtschaftungskosten entsteht der Reinertrag; die Bodenwertverzinsung trennt im allgemeinen Modell Boden und Gebäude.

Liegenschaftszinssatz und Barwertfaktor müssen zum Objekt, Stichtag und verwendeten Datenmodell passen.

Leerstand, Bindungen, Rechte, Modernisierungen und besondere Ertragsverhältnisse dürfen weder übersehen noch mehrfach eingerechnet werden.

Aaron Friedrich von Sonnenwinkel Immobilienbewertung

Einordnung von Aaron Friedrich

„Bei einem vermieteten Haus möchte ich die Miete nicht nur als Jahressumme sehen. Welche Einheiten sind vermietet, welche Kosten trägt der Eigentümer und was ist für den Bewertungszeitpunkt belegt? Erst diese Angaben machen aus einer interessanten Einnahme eine nachvollziehbare Grundlage für den Immobilienwert.“

Aaron Friedrich · Sonnenwinkel Immobilienbewertung

Abschnitt 01

Welchen Wert bildet das Ertragswertverfahren ab?

Bei einer Immobilie, die Käufer vor allem nach ihren Ertragsmöglichkeiten beurteilen, stellt sich eine andere Ausgangsfrage als bei einem frei genutzten Eigenheim: Welche Erträge kann das Objekt bei zulässiger und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielen, und welche Aufwendungen sowie Risiken stehen dem gegenüber? Das Ertragswertverfahren nach §§ 27 bis 34 ImmoWertV führt diese Größen mit einem zum Markt passenden Liegenschaftszinssatz und der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer zusammen. Es geht um den Immobilienmarktwert, nicht um den persönlichen Gewinn oder die Steuererklärung eines bestimmten Eigentümers.

Mehrfamilienhäuser und gewerblich genutzte Grundstücke können typische Anwendungsfälle sein. Auch bei einer vermieteten Eigentumswohnung können Erträge wichtig sein; welche Bewertungsmethode die beste Aussage hat, hängt aber von Objekt, üblichen Marktgepflogenheiten und Datenlage ab. § 6 ImmoWertV verlangt eine begründete Verfahrenswahl. Ein bloßer Multiplikator der Jahresmiete kann als grobe Marktbeobachtung dienen, ersetzt jedoch weder Kostenprüfung noch Bodenwert, Restnutzungsdauer und objektspezifische Risiken.

Klarheit für Ihre Entscheidung

Ertrag und Objekt zusammen betrachten

Die aktuelle Vertragsmiete allein beschreibt den Objektwert nicht. Die Grafik ordnet Einflussgrößen und ersetzt keine vollständige Berechnung.

  1. 1

    Nachhaltiger Ertrag und Kosten

  2. 2

    Bodenwert und Restnutzungsdauer

  3. 3

    Geeigneter Zins und Besonderheiten

Ihr Ergebnis

Ertragswert begründen

Abschnitt 02

Welche Unterlagen werden für die Erträge benötigt?

Mietverträge mit Nachträgen, Mietaufstellungen, Flächenberechnungen, Betriebskostenvereinbarungen und Angaben zu Leerstand bilden den Ausgangspunkt. Ebenso wichtig sind Grundbuch, baurechtliche Informationen, Bauunterlagen, Modernisierungen und Angaben zu tatsächlich angefallenen nicht umlegbaren Kosten. Bei Gewerbeobjekten können Nutzungsart, Laufzeit, Verlängerungsoptionen, Indexierung, Umsatzanteile und besondere Betreiberabhängigkeit den Ertrag wesentlich prägen. Eine Zahl in der Mietaufstellung erklärt allein noch nicht, wie dauerhaft oder rechtlich tragfähig sie ist.

Die örtlichen Gutachterausschüsse können Liegenschaftszinssätze, Bodenrichtwerte, Marktberichte und andere Daten für bestimmte Teilmärkte veröffentlichen. Auch diese Informationen müssen auf Eignung und Modellkonformität geprüft werden. Besonders wichtig ist die Verbindung zwischen dem veröffentlichten Liegenschaftszins und den im selben Modell angesetzten Erträgen, Kosten und Restnutzungsdauern. Fehlt eine Information oder ist ein Mietvertrag unklar, wird die Annahme dokumentiert, statt die Lücke mit einer pauschalen Renditezahl zu verdecken.

Abschnitt 03

Vertragsmiete, Marktmiete und nachhaltiger Rohertrag

Der tatsächliche Mietvertrag zeigt die am Stichtag bestehende rechtliche und wirtschaftliche Situation. Für die Wertermittlung ist daneben relevant, welcher Ertrag aus einer zulässigen Nutzung am Markt üblicherweise nachhaltig erzielbar ist. Eine Wohnung kann unter Marktniveau vermietet sein; ein Gewerbemieter kann ausnahmsweise eine hohe Miete zahlen, deren Fortbestand ungewiss ist. Solche Unterschiede dürfen nicht schematisch so behandelt werden, als würde der Vertrag morgen automatisch enden oder als wäre eine außergewöhnliche Miete für alle Zukunft gesichert.

§ 31 ImmoWertV knüpft den Rohertrag grundsätzlich an marktüblich erzielbare Erträge bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung. Tatsächlich erzielte Erträge und mögliche besondere Ertragsverhältnisse sind gesondert zu prüfen. Ein leer stehender Teil ist nicht automatisch wertlos; umgekehrt ist jede theoretisch denkbare Miete noch kein nachhaltig erreichbarer Rohertrag. Der Zustand, die Vermietbarkeit, rechtliche Beschränkungen, Dauer bis zu einer Neuvermietung und marktübliche Konditionen beeinflussen die sachgerechte Annahme.

Mehrgeschossiges Wohnhaus mit gegliederter Altbaufassade
Ein Haus besteht aus mehr als seiner Fassade.Symbolbild

Abschnitt 04

Bewirtschaftungskosten: Welche Ausgaben mindern den Reinertrag?

Vom jährlichen Rohertrag werden die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung relevanten Kosten abgezogen, die nicht durch Umlagen oder sonstige Entgelte gedeckt sind. Dazu gehören im Modell insbesondere Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Mietausfallwagnis; je nach Objekt sind weitere nicht umlegbare Bestandteile zu prüfen. Betriebskosten, die wirksam auf Mietparteien umgelegt und erstattet werden, dürfen nicht zugleich als dauerhafter Abzug vom Eigentümerertrag behandelt werden. Entscheidend ist, welche Kosten das verwendete Bewertungsmodell umfasst.

Eine aktuelle Reparaturrechnung ist nicht automatisch mit dem jährlichen Instandhaltungsansatz identisch. Der laufende Ansatz betrachtet die nachhaltige Bewirtschaftung; ein außergewöhnlicher aufgestauter Schaden kann daneben ein besonderes Merkmal sein, soweit er nicht schon in Restnutzungsdauer, Miete oder Modellkosten enthalten ist. Auch hier verhindert die Trennung der Ebenen doppelte Abschläge. Die Kostenansätze müssen zum Teilmarkt, Objekt und zum Modell des herangezogenen Liegenschaftszinssatzes passen.

Abschnitt 05

Vom Rohertrag zum Reinertrag

Der jährliche Reinertrag ergibt sich nach § 31 ImmoWertV aus Rohertrag abzüglich Bewirtschaftungskosten. Das ist eine Bewertungsgröße und nicht zwingend der Kontostand nach sämtlichen Zahlungen eines Eigentümers. Persönliche Finanzierung, Einkommensteuer und individuelle Abschreibungen werden nicht einfach in den objektbezogenen Reinertrag gemischt. Ein Käufer mit anderer Kreditstruktur kann dieselbe Immobilie erwerben; der Verkehrswert nach § 194 BauGB soll den gewöhnlichen Markt zum Stichtag beschreiben.

Ein anschaulicher Prüfschritt lautet: Welche Einnahmen beruhen auf zulässiger Nutzung, und welche davon sind nachhaltig? Welche Kosten verbleiben beim Eigentümer? Werden Mietausfälle und Instandhaltung in angemessener Weise erfasst? Sind reale Verträge vom marktüblichen Ansatz abweichend? Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, hat die Reinertragszahl eine nachvollziehbare Grundlage. Der auf einem Immobilienportal genannte Bruttofaktor „Kaufpreis geteilt durch Jahresmiete“ lässt diese Unterschiede offen.

Abschnitt 06

Warum wird der Boden getrennt betrachtet?

Im allgemeinen Ertragswertverfahren wird der Ertrag gedanklich auf Boden und bauliche Anlagen verteilt. Aus einem geeigneten Bodenwert und dem objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatz ergibt sich die Bodenwertverzinsung. Zieht man diese vom jährlichen Reinertrag ab, verbleibt der dem Gebäude zugeordnete Ertragsanteil, der über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer kapitalisiert wird. Der Bodenwert wird zum so ermittelten Gebäudeteil addiert. So wird berücksichtigt, dass ein Gebäude nur zeitlich begrenzt wirtschaftlich nutzbar ist, während der Boden anders behandelt wird.

Der Bodenwert selbst muss aus einem geeigneten Bodenrichtwert oder anderen passenden Daten objektbezogen abgeleitet werden. Das Grundstück kann von einem typisierten Richtwertgrundstück in Ausnutzung, Zuschnitt, Größe, Erschließung oder Rechten abweichen. Außerdem kann ein Teil des Grundstücks selbstständig nutzbar sein oder eine besondere baurechtliche Lage vorliegen. Solche Fragen sind im Einzelfall zu lösen; eine schlichte Multiplikation jeder Quadratmeterzahl mit dem veröffentlichten Richtwert wäre zu kurz.

Abschnitt 07

Liegenschaftszinssatz: ein Marktparameter mit Modellgrenzen

Der Liegenschaftszinssatz ist kein persönlicher Darlehenszins und nicht mit einer geforderten Eigenkapitalrendite gleichzusetzen. Gutachterausschüsse leiten ihn nach § 21 ImmoWertV aus geeigneten Kaufpreisen und den entsprechenden Reinerträgen für definierte Grundstücksarten ab. Er spiegelt damit einen Zusammenhang zwischen Ertrag und Marktpreisen in einem bestimmten Modell wider. Der für das Bewertungsobjekt geeignete Zinssatz hängt unter anderem von Objektart, Teilmarkt, Lage, Nutzung und den Bedingungen der veröffentlichten Daten ab.

§ 33 ImmoWertV sieht die objektspezifische Anpassung des Liegenschaftszinssatzes vor. Vor jeder Rechnung ist die Modellbeschreibung zu lesen: Welche Bewirtschaftungskosten, Nutzungsdauern, Ertragsansätze und Grundstücksmerkmale liegen dem abgeleiteten Zinssatz zugrunde? Ein niedrigerer Zinssatz kann rechnerisch einen höheren Ertragswert erzeugen; die Richtung ersetzt aber keine fachliche Begründung. Ein einziger Prozentwert „für Wohnimmobilien in Deutschland“ ist für ein konkretes Gebäude keine hinreichende Datengrundlage.

Grundrisszeichnung und Zeichenutensilien auf einem Tisch
Pläne helfen, die Immobilie besser zu verstehen.Symbolbild

Abschnitt 08

Restnutzungsdauer und Barwertfaktor

Die wirtschaftliche Restnutzungsdauer beschreibt, wie lange das Gebäude nach den Modellannahmen voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Sie ergibt sich nicht immer allein aus Baujahr minus Alter. Modernisierungen können sie beeinflussen; unterlassene Unterhaltung oder wirtschaftliche Überalterung ebenfalls. Bei einem Baujahr vor vielen Jahrzehnten ist deshalb zu klären, welche Bauteile und Nutzungen erneuert wurden, wie gut die Immobilie gegenwärtig vermietbar ist und welche Annahmen das Modell des Marktparameters vorsieht.

Aus dem objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungsdauer folgt der Barwertfaktor nach § 34 ImmoWertV. Er kapitalisiert die künftig zurechenbaren jährlichen Gebäudeerträge über den verbleibenden Zeitraum. Eine längere Restnutzungsdauer oder ein anderer Zinssatz verändert das Ergebnis; deshalb sind beide Größen offen zu begründen. Der Faktor ist keine beliebig wählbare „Mietjahreszahl“. Wer ihn aus einer Tabelle übernimmt, muss prüfen, ob die Eingangsgrößen und das Bewertungsmodell zusammenpassen.

Abschnitt 09

Allgemeines, vereinfachtes und periodisches Verfahren

Die ImmoWertV beschreibt mehrere Ausprägungen des Ertragswertverfahrens. Im allgemeinen Verfahren wird der Gebäudeertragsanteil nach Abzug der Bodenwertverzinsung kapitalisiert und der Bodenwert addiert. Das vereinfachte Verfahren bildet die Größen in einer anderen mathematischen Reihenfolge ab und kann bei passenden Voraussetzungen zum gleichen gedanklichen Ziel führen. Die Auswahl ist fachlich zu begründen; die Bezeichnung „vereinfacht“ bedeutet keine Erlaubnis, Bodenwert, Ertragsprüfung oder besondere Merkmale zu überspringen.

Wenn Erträge über einen absehbaren Zeitraum erheblich unterschiedlich sind, kann das periodische Ertragswertverfahren nach § 30 ImmoWertV relevant werden. Ein Beispiel wäre ein Objekt mit zeitlich gestaffelten Mietverhältnissen und anschließendem marktüblichen Ertrag. Dann werden die unterschiedlichen periodischen Erträge und der anschließende Zustand strukturiert betrachtet. Ein einzelner pauschaler Jahresertrag könnte diese Entwicklung verdecken. Auch das periodische Modell benötigt belastbare Prognosen; es ist nicht schon deshalb genauer, weil mehr Tabellenzeilen ausgefüllt werden.

Abschnitt 10

Ertragswert berechnen: Beispiel mit Mieteinnahmen

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel für ein Mehrfamilienhaus zeigt das allgemeine Ertragswertverfahren. Wir nehmen marktüblich erzielbare Nettomieten von 5.000 € monatlich, also 60.000 € im Jahr, und modellkonforme nicht umlegbare Bewirtschaftungskosten von 12.000 € an. Der jährliche Reinertrag beträgt damit 48.000 €. Mit einem angenommenen Bodenwert von 150.000 € und einem Liegenschaftszinssatz von drei Prozent ergibt sich eine Bodenwertverzinsung von 4.500 €. Dem Gebäude verbleibt ein Ertragsanteil von 43.500 € pro Jahr.

Bei einer angenommenen Restnutzungsdauer von etwa 31 Jahren ergibt sich für drei Prozent ein gerundeter Barwertfaktor von ungefähr 20,0. Der vorläufige Gebäudeertragswert beträgt damit ungefähr 870.000 € und zusammen mit dem Bodenwert der vorläufige Ertragswert ungefähr 1.020.000 €. Für ein konkretes Mehrfamilienhaus werden Mieten, Kosten, Bodenwert, Liegenschaftszins und Restnutzungsdauer anhand geeigneter Unterlagen und Marktdaten geprüft. Besondere Verträge, Rechte oder Schäden fließen anschließend dort ein, wo ihre Wertwirkung noch nicht berücksichtigt ist.

SchrittRechenwegErgebnis
Rohertrag5.000 € × 12 Monate60.000 € jährlich
Reinertrag60.000 € − 12.000 € Bewirtschaftungskosten48.000 € jährlich
Bodenwertverzinsung150.000 € × 3 %4.500 € jährlich
Gebäudeertragsanteil48.000 € − 4.500 €43.500 € jährlich
Gebäudeertragswert43.500 € × ca. 20,0ca. 870.000 €
Vorläufiger Ertragswertca. 870.000 € + 150.000 € Bodenwertca. 1.020.000 €

Vom Jahresrohertrag zum vorläufigen Ertragswert.

Abschnitt 11

Abweichende Mieten und zeitliche Bindungen

Ein tatsächlich gezahlter Mietbetrag kann deutlich vom marktüblich erzielbaren Betrag abweichen. Das kann durch einen lange laufenden Vertrag, eine Staffel- oder Indexvereinbarung, eine Mietbindung, eine ungewöhnliche Nebenpflicht oder eine erst kürzlich erfolgte Neuvermietung begründet sein. Die Dauer und rechtliche Durchsetzbarkeit sind entscheidend. Eine erhebliche Abweichung kann ein besonderes Ertragsverhältnis nach § 8 ImmoWertV darstellen, soweit sie nicht schon im Modell berücksichtigt wurde. Ein unterstellter sofortiger Sprung auf Marktmiete kann die Situation ebenso verfälschen wie eine unendliche Fortschreibung einer auslaufenden Sondermiete.

Bei Gewerbeflächen kommen Nutzerabhängigkeit, Lage im Gebäude, Umnutzbarkeit und Vermarktungsdauer hinzu. Ein hoher Mietzins aus einem einzelnen Sondervertrag muss nicht dauerhaft am Markt reproduzierbar sein. Umgekehrt ist eine vorübergehend leer stehende Fläche bei tragfähiger Vermietbarkeit nicht zwingend dauerhaft ohne Ertrag anzusetzen. Tragfähige Annahmen benötigen Mietvertrag, Nutzungsrecht, Zustand und lokale Nachfrage. Die Grenzen der Prognose werden transparent gemacht.

Abschnitt 12

Leerstand und Vermietungsrisiko richtig einordnen

Leerstand kann viele Ursachen haben: Renovierung vor Neuvermietung, ungeeignete Grundrisse, überhöhte Preisvorstellung, baurechtliche Hindernisse oder schwache Nachfrage. Deshalb wird zuerst zwischen kurzfristiger Vermarktungsphase und dauerhaftem strukturellem Problem unterschieden. Das modellhafte Mietausfallwagnis in den Bewirtschaftungskosten erfasst ein gewöhnliches Risiko; ein außergewöhnlicher, objektspezifischer Leerstand kann zusätzlich relevant sein, sofern nicht bereits in Rohertrag, Zustand oder Zinssatz enthalten.

Das Ergebnis hängt von der belegbaren Perspektive ab. Ist ein Mietvertrag bereits unterschrieben? Sind Flächen nachweislich nutzbar, müssen jedoch saniert werden? Besteht eine tatsächliche Nachfrage für diese Nutzung? Statt pauschal „100 Prozent Marktmiete“ anzunehmen, dokumentiert die Bewertung den Zustand am Stichtag und begründet die nachhaltige Ertragserwartung. Bei hoher Unsicherheit können verschiedene plausible Annahmen qualitativ diskutiert werden; eine automatische Wertgarantie folgt daraus nicht.

Abschnitt 13

Zustand, Modernisierung und besondere Grundstücksmerkmale

Eine energetische Modernisierung kann Betrieb, Vermietbarkeit und wirtschaftliche Restnutzungsdauer beeinflussen. Ein Sanierungsrückstand kann zu höheren Kosten, geringeren Mieten oder eingeschränkter Nutzung führen. Die Rechnung darf diese Wirkung nicht mehrfach erfassen: Wer eine niedrigere Marktmiete wegen schlechtem Zustand ansetzt, zugleich die Restnutzungsdauer verkürzt und anschließend den gesamten Sanierungsaufwand nochmals abzieht, muss jede eigenständige Wertwirkung nachvollziehbar trennen. Investitionskosten entsprechen nicht zwangsläufig dem am Markt anerkannten Mehr- oder Minderwert.

Zu den besonderen objektspezifischen Merkmalen können Rechte und Belastungen, ungewöhnliche bauliche Zustände und besondere Ertragsverhältnisse zählen. Ihre genaue Wirkung hängt von rechtlicher Ausgestaltung und Markt ab. Bei einem Erbbaurecht gelten zusätzliche Besonderheiten des Rechtsgegenstands und der Vertragsbedingungen. Eine zerstörungsfreie Ortsbesichtigung dokumentiert sichtbare Merkmale und gleicht sie mit Unterlagen ab, ersetzt aber keine vertiefte technische Schadensuntersuchung. Wo solche Untersuchungen nötig sind, wird die Bewertungsannahme begrenzt.

Abschnitt 14

Warum Steuerwert und Beleihungswert andere Fragen beantworten

Das Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB und ImmoWertV hat den gewöhnlichen Grundstücksmarkt zum Stichtag im Blick. Für Erbschaft- oder Schenkungsteuer gelten daneben Vorschriften des Bewertungsgesetzes mit eigenen Typisierungen und Nachweisanforderungen. Auch Kreditinstitute können eigene Vorgaben zur Beleihungswertermittlung anwenden. Zwar tauchen Begriffe wie Ertragswert, Bodenwert oder Liegenschaftszins in verschiedenen Regelwerken auf; ihre Eingangsgrößen und Zwecke sind damit nicht automatisch identisch.

Ein steuerlicher Bescheid kann daher von einem objektbezogen hergeleiteten Verkehrswert abweichen, ohne dass schon die bloße Differenz einen Fehler beweist. Ob ein bestimmtes Gutachten bei einer Behörde, Bank oder in einem Verfahren geeignet ist, hängt von Auftrag, gesetzlichen Regeln und Anforderungen des Empfängers ab. Das sollte vor Beauftragung geklärt werden. Aus einer methodischen Ertragswertrechnung lässt sich weder eine Steuerersparnis noch die Anerkennung durch Dritte versprechen.

Abschnitt 15

Welche Fehler verändern den Ertragswert besonders stark?

Eine ungeprüfte Jahresmiete ist ein häufiger Startfehler. Darauf folgen nicht umlegbare Kosten, die ausgelassen oder doppelt gezählt werden; ein Liegenschaftszins aus dem falschen Marktsegment; eine Restnutzungsdauer, die Modernisierung oder wirtschaftliche Überalterung ignoriert; sowie ein Bodenwert ohne Objektanpassung. Auch die Vermischung von Rohertrag und persönlichem Cashflow kann zu falschen Schlüssen führen. Schon kleine Unterschiede bei nachhaltig erzielbarem Reinertrag oder Kapitalisierungsparameter können den rechnerischen Wert merklich verändern.

Die Gegenprobe lautet nicht „Ist die Excel-Formel richtig?“, sondern „Sind alle Eingaben geeignet, belegbar und modellkonform?“ Eine gute Herleitung benennt Datenquellen, Stichtag, Teilmarkt, Mietertrag, Kostenmodell, Zinssatz und Restnutzungsdauer. Sie erklärt ungewöhnliche Verträge, Schäden und Rechte und legt Unsicherheiten offen. Falls ein ergänzendes Vergleichs- oder Sachwertverfahren wirklich aussagekräftig ist, kann es das Ergebnis einordnen. Es ist aber nicht vorgeschrieben, stets eine zweite Zahl zu erzeugen.

Abschnitt 16

Was Auftraggeber aus einem Ertragswertgutachten lesen können

Neben einer begründeten Wertzahl wird sichtbar, welche Erträge die Immobilie wirtschaftlich tragen, welche laufenden Kosten beim Eigentümer verbleiben und welche Verträge oder baulichen Merkmale die Aussage verändern. Für eine Kaufentscheidung ist insbesondere interessant, ob die ausgewiesene Ist-Miete nachhaltig ist, ob eine Neuvermietung Investitionen erfordert und ob der veröffentlichte Liegenschaftszins auf ein ähnliches Objektsegment passt. Das Gutachten kann damit Fragen für die weitere Objektprüfung sichtbar machen.

Ein Verkehrswert ist jedoch keine Prognose eines garantierten Verkaufspreises oder einer sicheren persönlichen Rendite. Finanzierung, Steuern, konkrete Kaufbedingungen und spätere Marktänderungen müssen gesondert betrachtet werden. Vor einem Auftrag ist deshalb der beabsichtigte Verwendungszweck zu klären. Mit einer sauberen Frage zum Objekt, nachvollziehbaren Unterlagen und einer passenden Methodik wird aus einer abstrakten Kapitalisierungsrechnung eine überprüfbare Entscheidungsgrundlage.

Häufige Fragen

Noch offen? Diese Antworten helfen weiter.

Wird beim Ertragswert die Ist-Miete oder die Marktmiete verwendet?

Der nachhaltig marktüblich erzielbare Ertrag ist ein wesentlicher Ausgangspunkt. Tatsächliche Verträge und erhebliche Abweichungen werden nach Inhalt und Dauer gesondert geprüft; weder eine automatische Mietsteigerung noch eine ewige Fortschreibung eines Sondervertrags ist sachgerecht.

Ist der Liegenschaftszins mein Kreditzins?

Nein. Er ist ein aus geeigneten Markttransaktionen und Reinerträgen abgeleiteter Bewertungsparameter für ein bestimmtes Modell und Marktsegment.

Warum werden Bewirtschaftungskosten abgezogen?

Nur der nach modellkonformen, nicht gedeckten Bewirtschaftungskosten verbleibende Reinertrag kann in der Rechnung der Immobilie zugeordnet werden. Persönliche Finanzierungskosten sind davon zu trennen.

Was passiert bei Leerstand?

Ursache, Dauer, rechtliche Nutzbarkeit und realistische Vermietbarkeit werden geprüft. Gewöhnliches Mietausfallrisiko und ein außergewöhnliches objektspezifisches Problem dürfen nicht doppelt erfasst werden.

Wird ein hoher Mietvertrag immer voll kapitalisiert?

Nein. Es kommt auf Vertragsdauer, Sicherung, marktübliche Anschlussvermietung und Modell an. Ein besonderes Ertragsverhältnis kann eine gesonderte Einordnung verlangen.

Kann ich mit dem berechneten Ertragswert meine Rendite ablesen?

Ertragswert und persönliche Anlagerendite sind verschiedene Fragen. Für Ihre Rendite kommen Kaufnebenkosten, Finanzierung, Steuern, Investitionen und Ihr individuelles Risiko hinzu.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Ihr nächster Schritt

Wie sieht es bei Ihrem Objekt aus?

Sie müssen die Fachbegriffe nicht kennen. Sagen Sie uns, um welche Immobilie es geht und wofür Sie ihren Wert brauchen. Wir erklären Ihnen den passenden Gutachtenumfang.