Zwangsversteigerung: Immobilienwert einordnen geladen

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Sonnenwinkel Ratgeber · Entscheidungen

Immobilienwert bei Zwangsversteigerung einordnen

Ein Versteigerungsgutachten und der tatsächliche Bietpreis können auseinanderfallen. Vor einer Teilnahme sind Unterlagen, Rechte und Besichtigungsmöglichkeiten sorgfältig zu prüfen.

Sonnenwinkel Immobilienbewertung · Fachartikel zur Immobilienbewertung · Aktualisiert am

Auf einen Blick

Das Wichtigste für Ihre Entscheidung

Der vom Gericht festgesetzte Verkehrswert ist eine Bewertungsgrundlage, kein garantierter Kaufpreis und kein Ersatz für die Prüfung des konkreten Gebots samt bestehenbleibenden Rechten.

Lesen Sie im Gutachten besonders Stichtag, Besichtigungsumfang, Zustand, Mieten, Grundbuchrechte und Unsicherheiten. Eine Innenbesichtigung kann gefehlt haben.

Rechnen Sie Bargebot, bestehenbleibende Rechte, Steuern, Gerichts- und Grundbuchkosten sowie Maßnahmen und Finanzierung zusammen, bevor Sie Ihre Bietgrenze setzen.

Aktuelle Termine und verfügbare Unterlagen prüfen Sie über das amtliche ZVG-Portal und das zuständige Gericht. Für objektspezifische Rechte und Verfahrensfragen kann rechtliche Beratung nötig sein.

Aaron Friedrich von Sonnenwinkel Immobilienbewertung

Einordnung von Aaron Friedrich

„Verkehrswert, Gebot und späterer Erlös sind verschiedene Zahlen. Vor einer Entscheidung möchte ich wissen, welches Objekt und welche Rechte tatsächlich gemeint sind und auf welchem Datum die Bewertung beruht. Wir helfen bei der Wertfrage; den Ablauf und die Folgen des Verfahrens klären Sie mit Ihrer Rechtsvertretung.“

Aaron Friedrich · Sonnenwinkel Immobilienbewertung

Abschnitt 01

Weshalb Verkehrswert und Zuschlagspreis auseinanderfallen

In einer Zwangsversteigerung setzt das Vollstreckungsgericht einen Verkehrswert fest. Er soll eine objektbezogene Wertgrundlage für das Verfahren schaffen. Das spätere Meistgebot hängt dagegen von den anwesenden Bietern, den Versteigerungsbedingungen, ihrer Risikoeinschätzung und der Finanzierung ab. Ein niedrigerer Zuschlag bedeutet nicht automatisch ein Schnäppchen. Ebenso wenig garantiert ein hoher festgesetzter Wert, dass das Gebäude im erwarteten Zustand übergeben wird.

Der maßgebliche Bewertungsstichtag liegt oft vor dem Termin. Seitdem können Mieten, Zinsumfeld, Zustand oder Markt geändert sein. Zugleich kann ein Gutachten auf Akten und Außenansicht beruhen, wenn eine Innenbesichtigung nicht möglich war. Dieser Unterschied zwischen dokumentiertem Wert und tatsächlich überprüfbarem Objekt gehört direkt in Ihre Bietentscheidung. Lesen Sie nie nur die Zahl auf der ersten Seite.

Für Eigentümer, Gläubiger und Interessenten erfüllen Wert und Verfahren unterschiedliche Funktionen. Wer als Bieter eine eigene Preisobergrenze sucht, muss zum Verfahrenswert weitere Informationen zusammenstellen. Wer als Eigentümer einen festgesetzten Wert für unzutreffend hält, sollte konkrete Tatsachen und die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten beim zuständigen Gericht beziehungsweise mit Rechtsberatung prüfen. Ein privat beauftragtes Gutachten ersetzt eine gerichtliche Entscheidung nicht.

Klarheit für Ihre Entscheidung

Gutachten und Entscheidung trennen

Prüfen Sie den Umfang der vorhandenen Informationen. Ein Verkehrswert ist keine Garantie für das Gebot oder den späteren Zuschlag.

  1. 1

    Stichtag und Unterlagen des Gutachtens

  2. 2

    Zugang und erkennbare Objektmerkmale

  3. 3

    Rechte und eigene offene Fragen

Ihr Ergebnis

Entscheidungsgrundlage einordnen

Abschnitt 02

Amtliche Quelle, Termin und Akte

Das gemeinsame Portal der Landesjustizverwaltungen unter zvg-portal.de veröffentlicht Versteigerungstermine; das zuständige Amtsgericht ist die verfahrensführende Stelle. Prüfen Sie das Aktenzeichen, Objekt und die aktuelle Terminslage unmittelbar dort, denn Termine können aufgehoben oder geändert werden. Andere Immobilienportale können Hinweise liefern, sind aber keine amtliche Bekanntmachung. Die nordrhein-westfälische Justiz weist in ihrem Merkblatt ausdrücklich auf das amtliche Portal und mögliche Gutachten, Pläne und Bilder hin.

  • Amtliche Terminsbestimmung und Aktenzeichen prüfen.
  • Gutachten mit Anlagen vollständig lesen, nicht nur den festgesetzten Wert.
  • Abweichende Angaben zwischen Portal, Plänen und Grundbuch klären.

Beschaffen Sie – soweit verfügbar – das Verkehrswertgutachten und die veröffentlichten Unterlagen. Verstehen Sie, welche Grundstücke oder Miteigentumsanteile versteigert werden, ob Zubehör erfasst ist und ob mehrere Objekte einzeln oder zusammen angeboten werden. Stimmen Adresse, Flurstück, Grundbuch und die im Gutachten beschriebene Einheit überein? Bei Eigentumswohnungen sind Teilungserklärung und Gemeinschaftsdokumente oft ebenso relevant wie die Innenausstattung.

Eine öffentliche Versteigerung erlaubt nicht automatisch den Zutritt zur Immobilie. Eine Besichtigung braucht die Mitwirkung beziehungsweise Zustimmung der berechtigten Bewohner; das Gericht organisiert sie nicht zwangsläufig. Wenn Zugang fehlt, lässt sich das Risiko nicht durch Optimismus wegreden. Fragen Sie, welche Informationen verlässlich dokumentiert sind, welche Annahmen der Gutachter treffen musste und ob die Finanzierung die Unsicherheit trägt.

  • Fehlenden Innenzugang als echtes Kalkulationsrisiko behandeln.

Abschnitt 03

Gutachten lesen: die sieben Stellen mit Entscheidungswert

Beginnen Sie mit Bewertungsobjekt und Stichtag. Ein Wohnhaus mit angebautem Nebengebäude, ein Erbbaurecht und eine Eigentumswohnung sind unterschiedliche Gegenstände. Danach folgen Flächenangaben: Beruhen Wohnfläche und Grundstücksgröße auf Messung, Bauunterlagen, Eigenauskunft oder nur Schätzung? Widersprüche können die Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten erheblich verändern. Achten Sie zudem darauf, ob Teile baurechtlich als Wohnraum zulässig sind.

Lesen Sie die Beschreibung des Innenzustands und die Fotos im zeitlichen Zusammenhang. Waren alle Räume zugänglich? Welche Bauteile konnten nur von außen beurteilt werden? Gibt es Hinweise auf Feuchtigkeit, Schäden, Sanierungsbedarf oder fehlende technische Unterlagen? Ein Immobilienwertgutachten ist keine zerstörende Bausubstanzprüfung und keine Garantie für verdeckte Mängel. Es kann Risiken benennen, aber unbeobachtete Bereiche nicht zuverlässig bescheinigen.

Prüfen Sie dann Miet- und Nutzungsverhältnisse, Grundbuchrechte, Belastungen, Lage und Bewertungsmethode. Welche Vertragsmiete wurde angesetzt und sind Mietverträge tatsächlich verfügbar? Welche Bodenrichtwerte oder Vergleichsdaten stützen das Ergebnis, wie wurden Abweichungen angepasst? Ein ausführlicher Rechenteil hilft nur, wenn die Eingangsannahmen für das Objekt plausibel sind. Markieren Sie offene Punkte in einer eigenen Liste und entscheiden Sie, was vor einem Gebot zwingend geklärt werden muss.

PrüffeldFrage an den BerichtMögliche Folge
StichtagWann wurde bewertet?Markt und Zustand können sich geändert haben
BesichtigungWelche Räume waren zugänglich?Mehr Unsicherheit bei fehlendem Innenzugang
FlächenWoher stammen Wohn- und Nutzflächen?Unklare Genehmigung oder Marktvergleich
ZustandWas ist beobachtet, was angenommen?Zusätzlicher Reparatur- und Zeitbedarf
NutzungWer bewohnt oder vermietet das Objekt?Einfluss auf Ertrag und Verfügbarkeit
RechteWelche Belastungen werden berücksichtigt?Mögliche zusätzliche wirtschaftliche Last

Leseführung durch ein Versteigerungsgutachten

Wohnquartier mit Häusern, Innenhöfen und Bäumen
Lage bedeutet auch: Was liegt direkt vor der Tür?Symbolbild

Abschnitt 04

Bargebot und bestehenbleibende Rechte nicht verwechseln

Im Versteigerungstermin wird das geringste Gebot festgestellt. Es ist keine allgemeine Kaufempfehlung und nicht schlicht ein Prozentsatz des Verkehrswerts. Die Versteigerungsbedingungen bestimmen, welche Rechte bestehen bleiben und welche Beträge bar zu entrichten sind. Für den wirtschaftlichen Erwerb kann ein bestehenbleibendes Recht zusätzlich zum Bargebot erheblich sein. Wer nur den Betrag auf seinem Bietzettel mit dem Verkehrswert vergleicht, kann den Gesamtaufwand falsch einschätzen.

Die Rangverhältnisse und Rechte sind juristisch komplex. Das nordrhein-westfälische Justizmerkblatt erläutert, dass das Gericht vor der Bietzeit bekanntgibt, ob eingetragene Rechte übernommen werden müssen, und dass bei bestehenbleibenden Grundpfandrechten weitere Zahlungsverpflichtungen entstehen können. Welche konkrete Wirkung ein Wohnrecht, eine Grundschuld, Dienstbarkeit oder ein anderes Recht hat, lässt sich nicht aus der Bezeichnung allein ableiten. Prüfen Sie die Bedingungen für genau dieses Aktenzeichen; bei Unklarheit holen Sie rechtlichen Rat ein.

Für Ihre Kalkulation lohnt eine einfache Struktur: Bargebot, wirtschaftlicher Wert bestehenbleibender Rechte, Erwerbsnebenkosten, Finanzierungskosten, sofortige Maßnahmen und Reserve. Eine im Grundbuch stehende Summe ist nicht in jeder Konstellation gleich der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung; auch das bedarf Einzelfallprüfung. Setzen Sie keinen endgültigen Höchstbetrag, solange eine wesentliche Rechtsfrage offen ist.

BausteinWo prüfen?Warum wichtig?
BargebotTerminbedingungen und eigene ObergrenzeDirekte Zahlungspflicht
Bestehenbleibende RechteGrundbuch, Bedingungen, rechtliche PrüfungKann zusätzlich wirtschaftlich belasten
ErwerbsnebenkostenGericht, Grundbuch, SteuerberatungWird nicht durch das Gutachten abgedeckt
BaumaßnahmenZustandsunterlagen, Fachleute, ReserveKann den Erwerb erst nutzbar machen
Finanzierung und ZeitBank, Zahlungsfristen, NutzungLiquidität muss rechtzeitig verfügbar sein

Vom Gebot zur wirtschaftlichen Gesamtbelastung

Abschnitt 05

Sicherheitsleistung, Wertgrenzen und Finanzierung

Ein Bieter muss darauf vorbereitet sein, auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Nach § 68 ZVG beträgt sie ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten, sonst des festgesetzten Verkehrswerts; welche Formen im konkreten Verfahren zugelassen sind und wann eine Überweisung vorliegen muss, erläutert das Gericht. Die Sicherheit richtet sich damit nicht einfach nach Ihrem Wunschgebot. Erkundigen Sie sich rechtzeitig beim zuständigen Gericht und nutzen Sie die amtlichen Informationen, bevor Sie sich auf einen Termin verlassen.

Die oft genannten Grenzen von fünf und sieben Zehnteln sind keine allgemeine Erlaubnis, eine Immobilie garantiert zu diesen Beträgen zu erwerben. § 85a ZVG regelt eine Versagung des Zuschlags bei einem zu niedrigen Meistgebot einschließlich maßgeblicher bestehenbleibender Rechte; § 74a ZVG eröffnet unter seinen Voraussetzungen bestimmten Berechtigten einen Antrag auf Versagung. In einem weiteren Termin können die Regeln anders wirken. Die Einzelheiten, Rechte und Verfahrensgeschichte gehören zum konkreten Gerichtstermin.

Organisieren Sie die Finanzierung vor dem Bieten. Mit einem Zuschlag entsteht kein üblicher Kaufprozess, in dem Preis und Bedingungen anschließend frei neu verhandelt werden. Neben Sicherheitsleistung und fristgerechter Zahlung sind eventuelle Rechte, Nebenkosten und eine Reserve für ungeklärte Schäden zu berücksichtigen. Die Bank kann die Immobilie anders bewerten und eigene Unterlagen oder Sicherheiten verlangen. Eine mündliche Erwartung, „das Darlehen wird schon klappen“, ist keine tragfähige Bietgrenze.

Abschnitt 06

Zustand, Zugang und Mängelrisiko

Bei einem normalen Kauf können Interessenten häufig wiederholt besichtigen, Fachleute mitbringen und Fragen vertraglich klären. Bei einer Versteigerung kann dieser Zugang stark begrenzt sein. Fotos und ein älteres Gutachten zeigen möglicherweise nur einen Ausschnitt. Die Justiz NRW weist darauf hin, dass für im Gutachten und in der Terminsbestimmung genannte Objektverhältnisse keine Gewährleistung besteht. Das Risiko unerkannter Mängel muss deshalb in die Entscheidung, nicht nur in eine spätere Reparaturliste.

Prüfen Sie beobachtbare Anzeichen systematisch: Dach, Feuchtigkeit, Haustechnik, Fenster, sichtbare Risse, Ausbauzustand, energetische Eigenschaften und Zugänglichkeit. Wenn eine Innenbesichtigung möglich ist, kann eine qualifizierte technische Begleitung helfen, den Sanierungsbedarf einzuordnen. Ein Verkehrswertgutachter bewertet das Objekt und dokumentiert die werterheblichen Annahmen; er ersetzt keine Fachuntersuchung zu Statik, Schadstoffen oder Feuchtigkeit hinter geschlossenen Bauteilen.

Unklarheit hat einen Preis, auch wenn ihre genaue Höhe vorab nicht bekannt ist. In einer vorsichtigen Kalkulation werden Reserve und alternative Nutzung bedacht. Wer zwingend zu einem bestimmten Zeitpunkt einziehen muss, trägt ein anderes Risiko als jemand mit flexiblem Zeitplan. Ein äußerlich gepflegtes Objekt kann innen erheblich abweichen; umgekehrt ist ein alter Zustand nicht automatisch ein Totalschaden. Entscheidend sind überprüfbare Informationen und eine Preisgrenze, die Unsicherheit berücksichtigt.

Abschnitt 07

Mietverhältnis, Bewohnung und tatsächliche Verfügbarkeit

Vor einem Gebot sollten Sie feststellen, ob die Immobilie leer steht, vom bisherigen Eigentümer genutzt wird oder vermietet ist. Die tatsächliche Nutzung beeinflusst Erträge, Zutritt und den möglichen Zeitpunkt eigener Nutzung. Ein im Gutachten genanntes Mietverhältnis sollte möglichst anhand von Vertrag, Miethöhe und Zahlungsstatus geprüft werden. Fehlen die Unterlagen, ist der Ertrag unsicher. Ein Zuschlag bedeutet nicht automatisch, dass ein bewohntes Objekt sofort frei wird.

Das Justizmerkblatt unterscheidet zwischen der Stellung gegenüber bisherigen Eigentümern und bestehenden Mietverhältnissen. Die praktische und rechtliche Abwicklung kann in beiden Fällen Zeit, Kosten und rechtliche Prüfung erfordern. Pauschale Aussagen über sofortige Räumung oder ein sicheres Sonderkündigungsrecht wären gerade für eine Kaufentscheidung gefährlich. Prüfen Sie den konkreten Fall anwaltlich, wenn der geplante Einzug oder Umbau davon abhängt.

Für Kapitalanleger sind auch Betriebskosten, Hausgeld, Rückstände und anstehende Gemeinschaftsmaßnahmen interessant. Nicht jede Altverbindlichkeit wird ohne Weiteres übernommen; das lässt sich aber nicht allgemein aus einem Ratgeber lösen. Halten Sie finanzielle Reserve und einen längeren Zeithorizont bereit, wenn Wohn- und Verwaltungsverhältnisse noch unklar sind. Ein niedriger Zuschlagspreis allein sagt wenig über die Rendite eines tatsächlich vermieteten Objekts.

Grundrisszeichnung und Zeichenutensilien auf einem Tisch
Pläne helfen, die Immobilie besser zu verstehen.Symbolbild

Abschnitt 08

Die persönliche Bietgrenze vor dem Termin festlegen

Beginnen Sie mit einem für Sie plausiblen Wert des Objekts im dokumentierten Zustand, nicht mit dem vom Gericht festgesetzten Verkehrswert als automatischem Höchstpreis. Ziehen Sie die Kosten ab, die zusätzlich zum Bargebot auf Sie zukommen können: bestehenbleibende Rechte, Steuern, Gericht und Grundbuch, konkrete Arbeiten, Finanzierung und Reserve. Berücksichtigen Sie auch, dass Ihr Nutzungsplan vielleicht erst später umsetzbar ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich eine eigene Obergrenze.

  • Objektwert nicht mit Bargebot gleichsetzen.
  • Rechte und Nebenkosten zusätzlich einrechnen.
  • Technische und zeitliche Unsicherheit als Reserve behandeln.

Trennen Sie drei Kategorien: gesicherte Tatsachen, plausible Schätzungen und offene Risiken. Gesichert kann beispielsweise eine eingetragene Grundstücksgröße sein; geschätzt bleibt ein Kostenansatz ohne Innenzugang. Eine offene Rechtsfrage zu einem bestehenbleibenden Recht gehört nicht in dieselbe Sicherheitsstufe wie eine eingeholte Gebührenauskunft. Eine Zahl mit vielen Dezimalstellen wird nicht präzise, wenn ihre Grundlagen unklar sind.

Schreiben Sie Ihre Grenze und die Bedingungen, unter denen Sie nicht bieten, vor dem Termin auf. Die Dynamik im Saal kann dazu verleiten, die Reserve zu verzehren, weil ein weiteres Gebot klein wirkt. Gerade bei knapper Finanzierung ist das gefährlich. Wenn wesentliche Fakten erst im Termin bekanntgegeben werden, nehmen Sie sich Zeit, sie zu verstehen; verzichten Sie gegebenenfalls auf das Gebot. Ein verpasster Zuschlag ist günstiger als eine Verpflichtung, die wirtschaftlich nicht trägt.

  • Harte Obergrenze vor dem Termin notieren.

Abschnitt 09

Welche Unterstützung eine unabhängige Bewertung leisten kann

Eine zusätzliche fachliche Einordnung kann hilfreich sein, wenn das gerichtliche Gutachten alt ist, erkennbare Annahmen offenlässt oder sich Markt und Zustand verändert haben. Sie kann die Bewertungsmethode prüfen, Vergleichsdaten einordnen und Szenarien für den tatsächlichen Objektzustand formulieren. Eine Privatbewertung verschafft aber weder Zugang zu verschlossenen Räumen noch ändert sie automatisch den vom Gericht festgesetzten Wert oder die Versteigerungsbedingungen.

Beim vollständigen Verkehrswertgutachten von Sonnenwinkel ist eine einmalige, zerstörungsfreie Besichtigung vor Ort vorgesehen. Das setzt tatsächlichen Zugang voraus. Ist dieser im Versteigerungsfall nicht möglich, muss der sinnvolle Umfang vor dem Auftrag geklärt werden; eine Besichtigung darf nicht suggeriert werden, wenn sie nicht stattfinden kann. Das Kurzgutachten wird ohne Vor-Ort-Termin auf Grundlage der bereitgestellten Angaben und Unterlagen erstellt. Es kennzeichnet entsprechend offene Annahmen.

Ob diese Leistung bei einem konkreten Versteigerungsobjekt mit eingeschränktem Zugang überhaupt passend ist, klären wir vorab. Bei Rechtsfolgen von Geboten, Rechten oder Räumung ist die zuständige rechtliche Beratung die richtige Adresse.

Abschnitt 10

Eine praxistaugliche Reihenfolge bis zum Termin

Erster Schritt: Kontrollieren Sie die amtliche Terminsbekanntmachung und laden Sie sämtliche verfügbaren Anlagen. Zweiter Schritt: Legen Sie eine Prüfliste zum Objekt an – Stichtag, Zugang, Flächen, Zustand, Mietverhältnisse, Rechte und Bewertungsannahmen. Dritter Schritt: Holen Sie für offene Rechtsfragen, Finanzierung und gegebenenfalls Bauzustand die passenden Fachinformationen ein. Eine einzelne Suchmaschinenantwort ersetzt kein konkretes Aktenzeichen.

Vierter Schritt: Ermitteln Sie eine wirtschaftliche Gesamtbelastung und legen Sie Ihre Bietgrenze fest. Fünfter Schritt: Fragen Sie beim Gericht nach organisatorischen Voraussetzungen des konkreten Termins und bereiten Sie Ausweis, gegebenenfalls Vollmacht und Sicherheitsleistung entsprechend den amtlichen Vorgaben vor. Prüfen Sie unmittelbar vor der Anreise erneut, ob der Termin stattfindet. Im Termin werden rechtlich maßgebliche Bedingungen bekanntgegeben, die Sie mit Ihrer Vorbereitung abgleichen müssen.

Sechster Schritt: Bieten Sie nur, wenn das Objekt, die Bedingungen und die Finanzierung in Ihren Rahmen passen. Nach einem Zuschlag sind Zahlungen und weitere Schritte mit Gericht, Bank und gegebenenfalls Beratung zu koordinieren. Der Kern bleibt derselbe wie bei jedem Immobilienerwerb: Verstehen Sie, was Sie tatsächlich erwerben, was es insgesamt kostet und welche Risiken Sie selbst tragen.

Häufige Fragen

Noch offen? Diese Antworten helfen weiter.

Ist der festgesetzte Verkehrswert der Mindestpreis?

Nein. Das Gericht setzt einen Verkehrswert fest; das geringste Gebot und die Regeln zum Zuschlag ergeben sich aus dem konkreten Verfahren. Bestehenbleibende Rechte können zusätzlich zum Bargebot wirtschaftlich relevant sein. Ein bestimmter prozentualer Zuschlagspreis ist nicht garantiert.

Kann ich das Objekt vor der Versteigerung besichtigen?

Nur wenn die Berechtigten den Zugang ermöglichen. Das Gericht vermittelt nach dem Merkblatt der Justiz NRW keinen Besichtigungstermin. Fehlt der Innenzugang, müssen Sie die dadurch entstehende Unsicherheit bei Zustand und Preis berücksichtigen.

Wie hoch ist die Sicherheitsleistung?

§ 68 ZVG sieht grundsätzlich ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten, sonst des festgesetzten Verkehrswerts vor. Ob Sicherheit im Termin verlangt wird und wie sie fristgerecht erbracht wird, entnehmen Sie den Informationen des zuständigen Gerichts. Sie ist nicht einfach zehn Prozent Ihres Gebots.

Kann ein eigenes Gutachten den Gerichtswert ändern?

Ein privat beauftragtes Gutachten ändert den festgesetzten Wert nicht automatisch. Bei konkreten Einwendungen sollten Sie verfahrensrechtliche Möglichkeiten mit dem Gericht oder rechtlicher Beratung klären. Für die eigene Bietgrenze kann eine fachliche Einordnung dennoch hilfreich sein.

Was passiert mit Mietern nach dem Zuschlag?

Ein Zuschlag macht eine vermietete Immobilie nicht automatisch leer. Die Rechtsstellung und mögliche Handlungsschritte hängen vom konkreten Mietverhältnis und Verfahren ab. Wenn die geplante Nutzung hiervon abhängt, ist eine fallbezogene rechtliche Prüfung vor dem Gebot sinnvoll.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Ihr nächster Schritt

Wie sieht es bei Ihrem Objekt aus?

Sie müssen die Fachbegriffe nicht kennen. Sagen Sie uns, um welche Immobilie es geht und wofür Sie ihren Wert brauchen. Wir erklären Ihnen den passenden Gutachtenumfang.