
Sonnenwinkel Ratgeber · Steuerliche Fragen
Gewerbeimmobilie abschreiben: Gebäude, Bauakte und Betriebstechnik
AfA von Gewerbeimmobilien erklären: Betriebsvermögen, Bauantrag, Boden und Technik trennen. Mit aktuellen Primärquellen, Kostenakte und eigener fiktiver Rechenhilfe.
Sonnenwinkel Immobilienbewertung · Fachartikel zur Immobilienbewertung · Aktualisiert am
Auf einen Blick
Das Wichtigste für Ihre Entscheidung
Gewerbliche Nutzung des Mieters und Betriebsvermögen des Eigentümers sind verschiedene Merkmale.
Bauantrag, Fertigstellung und wirtschaftlicher Erwerb haben unterschiedliche Aufgaben in der AfA-Akte.
Boden, Gebäude, Außenanlagen und eigene Betriebsvorrichtungen nach Funktion und Kosten trennen.
Reguläre Gebäude-AfA, kürzere tatsächliche Nutzungsdauer und außergewöhnliche Wertverluste einzeln prüfen.

Aus der Bewertungspraxis
„Bei einem Bürogebäude in Berlin, einer Lagerhalle in Brandenburg oder einer Werkstatt in NRW interessieren mich die Bauakte, die erlaubte Nutzung und die Eigentumszuordnung der technischen Anlagen. Welche Räume können andere Nutzer weiterverwenden, welche Einbauten gehören dem Mieter und welche Kosten entstehen bei einem Wechsel? Diese Fragen helfen bei der Wertableitung. Der steuerliche AfA-Satz beantwortet sie für sich allein nicht.“
Aaron Friedrich · Sonnenwinkel Immobilienbewertung
Abschnitt 01
Gewerbeimmobilie abschreiben: Zuerst das eigene Objekt einordnen
Eine Gewerbeimmobilie kann ein dauerhaft vermietetes Büro, die selbst genutzte Werkstatt eines Betriebs oder ein zum Verkauf gebautes Objekt sein. Alle drei tragen vielleicht dieselbe Bezeichnung im Exposé, gehören aber nicht automatisch in dieselbe Abschreibungsrechnung. Entscheidend sind die Person des Eigentümers, seine Einkunftsart, die wirtschaftliche Zuordnung und die Verwendung des einzelnen Gebäudes oder Gebäudeteils.
Die AfA verteilt dafür geeignete Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Zeit. Sie beschreibt einen steuerlichen Aufwand, keinen jährlich feststehenden Verlust des Verkaufspreises. Grundstückspreise, Mietverträge und Nachfrage können sich anders entwickeln als eine Kostenreihe. Deshalb bleiben die aktuelle Immobilienbewertung, die Buchführung und die persönliche Steuerwirkung getrennte Aufgaben.
Beginnen Sie mit einer kurzen Objektakte: Eigentümer, wirtschaftlicher Erwerb, Nutzungen, Baugeschichte, Kaufpreisbestandteile und bisherige AfA. Ungeklärte Punkte werden als offene Fragen ausgewiesen. Eine bereits errechnete hohe Jahresabschreibung hilft wenig, wenn später das Gebäude, die Grundlage oder der Vermögensbereich korrigiert werden muss.
Klarheit für Ihre Entscheidung
Vom Erwerbsgegenstand zur nachvollziehbaren Gebäude-AfA
Fiktiv: 960.000 € Erwerbskosten × 75 % Gebäude = 720.000 €. Bei geklärten 3 %: 21.600 € volles Jahr, mit angenommenem Beginn im Oktober 5.400 €. Keine individuelle Berechtigungsprüfung.
- 1
Eigentümer, Vermögensbereich und konkrete Raumverwendung
- 2
Boden, Gebäude, eigene Technik und passende Kosten getrennt
- 3
Bauakte, reguläre Gruppe, Beginn und bisheriges Volumen
Ihr Ergebnis
Geprüfte Kostenannahme × passender Satz × Zeitanteil – Marktwert gesondert
Abschnitt 02
Privat an Gewerbemieter vermietet: Der Mieter bestimmt nicht Ihren Vermögensbereich
Wer eine Immobilie persönlich hält und daraus im einschlägigen Fall Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach §21 EStG erzielt, kann eine gewerblich genutzte Fläche vermieten. Ein Laden, eine Praxis oder ein Büro wird dadurch nicht allein zum Betriebsvermögen dieses Eigentümers. Die Tätigkeit des Mieters und die eigene steuerliche Zuordnung sind auseinanderzuhalten.
Für ein solches Gebäude greifen regelmäßig die allgemeinen Gebäudegruppen des §7 Absatz4 Satz1 Nummer2 EStG. Das maßgebliche Fertigstellungsdatum kann deshalb zu 2, 2,5 oder 3 Prozent führen. Eine private Vermietung ist nicht gleichbedeutend mit stets 2 Prozent: Auch ein nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestelltes Gebäude kann in dieser Gruppe regulär 3 Prozent haben.
Bei Verflechtungen mit einem eigenen Unternehmen, besonderen Gesellschaftsstrukturen oder gemischten Tätigkeiten muss die Einkunftsart vorab geprüft werden. Ein privater Grundbucheintrag oder eine Überschrift auf der Mietrechnung entscheidet darüber nicht allein. Stellen Sie der steuerlichen Beratung dafür Verträge, Beteiligungen und die bisherige Behandlung zur Verfügung.
Abschnitt 03
Eigenbetriebliches Gebäude und Anlagevermögen nachvollziehbar abgrenzen
Die selbst genutzte Produktionshalle eines Unternehmens kann ein abnutzbares Wirtschaftsgut des betrieblichen Anlagevermögens sein. §247 HGB beschreibt für die Handelsbilanz den dauernden Dienst am Geschäftsbetrieb als Merkmal des Anlagevermögens. Für die eigene steuerliche Rechnung sind zusätzlich die jeweils geltenden Zuordnungs- und Gewinnermittlungsregeln maßgeblich.
Eine langfristig im Betrieb gehaltene vermietete Immobilie kann ebenfalls Betriebsvermögen sein. Umgekehrt reicht eine vorübergehende betriebliche Verwendung nicht für jede behauptete Abschreibungsgrundlage. Die eigene Nutzung, das wirtschaftliche Eigentum, die tatsächliche Kostenbelastung und gegebenenfalls die Behandlung einzelner Gebäudeteile müssen zusammenpassen.
Dokumentieren Sie, welcher Betrieb das Gebäude hält und wer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat. Übernimmt ein anderer Eigentümer oder eine andere Person die Kosten, lässt sich der Betrag nicht ohne weitere Prüfung beim Nutzer abschreiben. Rechnungsempfänger, Zahlung, Vertrag und wirtschaftliche Zurechnung nach §39 AO sind dabei unterschiedliche Belege.
Abschnitt 04
Zum Weiterverkauf gehaltene Objekte: Keine laufende Gebäude-AfA unterstellen
Ein Gebäude, das im konkreten Betrieb zum Verkauf bestimmt ist und zum Umlaufvermögen gehört, wird nicht wie ein dauerhaft eingesetztes Gebäude des Anlagevermögens laufend abgeschrieben. Das kann beispielsweise bei einem Bauträgerobjekt relevant werden. Die Verkaufsbestimmung und die bilanzielle beziehungsweise steuerliche Einordnung sind anhand des tatsächlichen Geschäftsmodells zu prüfen.
Ein vorübergehender Mietvertrag beantwortet diese Frage noch nicht vollständig. Ebenso macht eine angebotene Immobilie nicht in jedem Fall automatisch den gesamten bisherigen Vermögensbereich anders. Für die Einordnung zählen die konkreten Umstände, die Entwicklung des Projekts und die zutreffenden Rechnungslegungsregeln. Eine freie Auswahl der günstigsten Kostenbehandlung gibt es dadurch nicht.
Führen Sie bei mehreren Projekten eine objektbezogene Übersicht. Welche Objekte werden dauerhaft gehalten, welche entwickelt und veräußert, und wo wurde die Absicht geändert? Die Übersicht hilft, Buchführung, Finanzierung und Bewertung auf denselben Bestand zu beziehen. Eine Abschreibungsrechnung sollte erst nach der geklärten Einordnung beginnen.
Abschnitt 05
Reguläre AfA-Sätze: Betriebszuordnung, Wohnzweck und Datum gemeinsam prüfen
§7 Absatz4 Satz1 Nummer1 EStG nennt für Gebäude einen jährlichen Satz von 3 Prozent, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören, nicht Wohnzwecken dienen und der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt wurde. Diese Merkmale müssen gemeinsam zutreffen. Weder das Wort Gewerbe noch ein hoher Kaufpreis ersetzt eines der Merkmale.
Erfüllt der betreffende Gebäudebereich diese Gruppe nicht, ist die allgemeine Gruppe nach Nummer2 zu prüfen. Sie knüpft an die Fertigstellung an. Das Kaufjahr eines gebrauchten Gebäudes ändert seine historische Fertigstellung nicht. Zugleich können ältere eigene Erwerbs- oder Herstellungsfälle besonderen Anwendungsvorschriften unterliegen; die Übersicht ist deshalb keine vollständige Entscheidung für jede bestehende AfA-Akte.
Die folgende Rechenhilfe setzt einen bereits fachlich geklärten regulären Satz voraus. Sie berechnet aus Ihren ausdrücklich angenommenen Zahlen einen vollen Jahresbetrag und einen Monatsanteil. Die Auswahl bestätigt weder die richtige Zuordnung noch eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, eine historische Staffel oder die persönliche steuerliche Berechtigung.
| Regulärer Gebäudefall | Jährlicher Satz | Entscheidender Nachweis |
|---|---|---|
| Betriebsvermögen, kein Wohnzweck, Bauantrag nach 31.03.1985 | 3 % | Alle drei Merkmale; historische eigene Fälle gesondert |
| Andere Gebäude; Fertigstellung nach 31.12.2022 | 3 % | Fertigstellung und eigene Einkunftsnutzung |
| Andere Gebäude; Fertigstellung 1925–2022 | 2 % | Historische Fertigstellung, nicht heutiger Erwerb |
| Andere Gebäude; Fertigstellung vor 01.01.1925 | 2,5 % | Historische Fertigstellung |
| Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, alte Staffeln oder Übertragung | Gesonderte Prüfung | Keine freie Wahl aus dieser Übersicht |
Eigene Rechenhilfe · fiktives Szenario
Gebäude-AfA mit gewähltem Satz nachvollziehen
Sie wählen einen ausdrücklich angenommenen regulären linearen Satz. Die Auswahl stellt die steuerliche Zuordnung nicht fest. Gebäudegrundlage ohne Boden, eigener Kostenanteil und tatsächlicher Beginn müssen bereits getrennt geklärt sein. Bauantragsdatum, Fertigstellung und Betriebsvermögen werden hier nicht automatisch geprüft.
Deutsche Zahlen: 720.000 oder 720.000,50. Startmonat als ganze Zahl. Beispielstand: 4. Oktober 2026.
- Gewählter regulärer Satz im Beispiel
- 3 %
- Angenommene relevante eigene Gebäudegrundlage
- 720.000,00 €
- Rechnerische AfA für ein vollständiges Jahr
- 21.600,00 €
- Angenommene Monate im ersten Kalenderjahr
- 3
- Rechnerische AfA im angenommenen ersten Jahr
- 5.400,00 €
Rechenweg: angenommene Gebäudegrundlage × relevanter Kostenanteil × gewählter Satz. Im ersten Jahr zusätzlich × 3/12. Der Kostenanteil ist keine automatisch aus Flächen abgeleitete Quote. Der Startmonat bleibt eine ungeprüfte Annahme.
Keine bestätigte persönliche Steuerersparnis. Historische eigene Fälle, verbleibendes AfA-Volumen, Nutzungswechsel, kürzere tatsächliche Nutzungsdauer, außergewöhnliche Abnutzung, Technik- und Sonderabschreibung werden nicht berechnet. Auch abweichende Wirtschaftsjahre sind nicht erfasst. Eingaben werden von dieser Rechenhilfe weder gespeichert noch verschickt; angezeigte Geldbeträge sind auf zwei Nachkommastellen gerundet.
Abschnitt 06
Bauantragsdatum und Fertigstellung sind unterschiedliche Nachweise
Das Bauantragsdatum zeigt, wann die landesrechtlich vorgesehene Genehmigung beantragt wurde. R7.2 der amtlichen Einkommensteuerhinweise stellt dabei grundsätzlich auf den Eingang bei der zuständigen Behörde ab. Eine Baugenehmigung vom späteren Datum, das Baujahr im Energieausweis oder eine Angabe im Exposé ist nicht derselbe Nachweis.
Die Fertigstellung betrifft dagegen die Herstellung und Nutzbarkeit des Gebäudes. Für die allgemeinen AfA-Gruppen kommt es auf diesen Zeitpunkt an. Eine spätere technische Erneuerung oder ein Eigentümerwechsel verschiebt nicht automatisch das ursprüngliche Fertigstellungsdatum. Bei mehreren Bauabschnitten und selbständig nutzbaren Bereichen kann eine differenzierte Bauchronologie notwendig sein.
Suchen Sie deshalb Antrag, Eingangsnachweis, Genehmigung, Änderungen und Unterlagen zur Fertigstellung getrennt zusammen. Fehlt ein Dokument, wird die Lücke benannt und die Bauakte gezielt angefragt. Die rechnerische Nähe von Antrag und Baujahr erlaubt keine frei erfundene Datierung, insbesondere an der gesetzlichen Grenze vom 31. März 1985.
Abschnitt 07
Geänderte Bauplanung und genehmigungsfreie Vorhaben
Nicht jede Planänderung führt zu einem neuen für die AfA maßgeblichen Antrag. R7.2 unterscheidet Änderungen ohne erforderlichen neuen Bauantrag von Fällen, in denen erst aufgrund eines neuen Antrags eine Genehmigung erteilt wird. Gerade bei Umbauten, Erweiterungen oder zurückgewiesenen Anträgen sollte die Akte den Ablauf erkennen lassen.
Bei genehmigungsfreien Vorhaben mit einzureichenden Bauunterlagen nennt die Richtlinie den Zeitpunkt ihrer Einreichung. Sind keine Bauunterlagen einzureichen, tritt der Beginn der Herstellung an die Stelle des Bauantrags. Daraus folgt nicht, dass Eigentümer das Datum frei bestimmen dürfen. Der passende landesrechtliche Ablauf und der tatsächliche Beginn brauchen Belege.
Prüfen Sie vorhandene Bescheide, Eingangsbestätigungen, Baubeginnanzeigen und datierte Leistungsunterlagen im Zusammenhang. Für ein Gebäude in Berlin, Brandenburg oder NRW sind die zuständige Behörde und das konkrete Verfahren anhand des Grundstücks zu ermitteln. Eine bundesweite Steuergrenze ersetzt nicht die landesrechtliche Einordnung des Bauvorhabens.
Abschnitt 08
Gebrauchter Erwerb und ältere eigene AfA-Pläne
Ein gebrauchtes Gebäude kann beim Erwerber unter die aktuelle Betriebsgebäudegruppe fallen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Das Alter des Gebäudes schließt den regulären Satz von 3 Prozent nicht allein aus. Die eigene neue Kostenbasis ist dabei vom noch vorhandenen Buchwert des Verkäufers zu unterscheiden; eine unentgeltliche Übertragung wäre wiederum gesondert zu behandeln.
Bei einer schon lange gehaltenen Immobilie sollte ein bestehender Plan jedoch nicht allein aufgrund einer aktuellen Übersicht umgeschrieben werden. §52 Absatz15 EStG enthält für bestimmte frühere Herstellungs- und Erwerbsfälle die Fortgeltung einer älteren Fassung des §7. Bauantrag beziehungsweise Herstellungsbeginn und der eigene damalige obligatorische Erwerbsvertrag haben dabei unterschiedliche Aufgaben.
Führen Sie alte Bescheide, Berechnungen, den eigenen Erwerbsvertrag und spätere Änderungen zusammen. Eine historische Staffel, ein früher angewandter Satz oder eine Sonderabschreibung gehört in die Fortführungsprüfung. Der neue Käufer kann nicht einfach jeden früheren Steuervorteil des Verkäufers übernehmen; der bisherige Eigentümer darf umgekehrt nicht ohne Prüfung auf eine beliebige neue Methode wechseln.
Abschnitt 09
Wohnungen im Gewerbeobjekt und besondere Beherbergungsformen
Eine Hausmeister- oder Betriebswohnung dient nach R7.2 grundsätzlich Wohnzwecken, auch wenn ihr Bewohner aus betrieblichen Gründen am Standort verfügbar sein muss. Der räumliche Zusammenhang mit der Werkstatt macht diese Wohnung nicht automatisch zur nichtwohnbezogenen Halle. Für gemischte Objekte sind Nutzungen und zugehörige Kosten deshalb getrennt zu erfassen.
Für vorübergehende Beherbergung, dauerhaftes Wohnen und Pflege- oder Betreuungskonzepte können andere Abgrenzungsfragen entstehen. Die Bezeichnung Hotel, Mitarbeiterunterkunft oder Apartment genügt nicht. Ermitteln Sie die tatsächliche Bestimmung, Vertragsform und Nutzung der Räume. Ein Ferienaufenthalt wird nicht allein durch Küche und Bad zum steuerlichen Dauerwohnen.
Verwenden Sie eine Einheitenliste mit Fläche, Nutzung, Nutzer, Vertrag und Beginn. Wiederholen Sie die Liste nach einer Umnutzung. Die steuerliche Einordnung eines Raums, seine baurechtlich erlaubte Nutzung und seine Marktfähigkeit sind verschiedene Fragen. Ein vermietbarer Grundriss bestätigt weder eine Genehmigung noch die passende Gebäude-AfA.
Abschnitt 10
Kostenbasis: Boden, Gebäude und zusätzliche Gegenstände auseinanderhalten
Grund und Boden wird durch die reguläre Gebäude-AfA nicht verbraucht. Ein Gesamtpreis für ein bebautes Grundstück muss deshalb sachgerecht auf die erworbenen Gegenstände aufgeteilt werden. Bei einem Gewerbeobjekt können neben Boden und Gebäude auch eigene technische Anlagen, Außenanlagen, Inventar oder weitere Rechte zu prüfen sein.
Die Aufteilung sollte auf den tatsächlich erworbenen Gegenständen, ihrem Zustand und nachvollziehbaren Wertverhältnissen beruhen. Eine gewünschte hohe Gebäudequote ist keine Herleitung. Ein Kaufpreis pro Quadratmeter Nutzfläche erklärt die Trennung zum Boden ebenfalls nicht allein. Vertragsansätze sind als Grundlage zu prüfen, nicht durch beliebige Wunschwerte zu ergänzen.
Stimmen Sie die Erwerbsgegenstände mit Vertrag, Inventarliste, Plänen und Besichtigung ab. Gehört eine Maschine dem Mieter oder wird sie gar nicht mitverkauft, darf ihr angenommener Wert nicht unbemerkt die Gebäudegrundlage beeinflussen. Bei mehreren Gebäuden und Parzellen sollte der Gesamtpreis bis zu den einzelnen maßgeblichen Wirtschaftsgütern nachvollziehbar bleiben.
Abschnitt 11
Nebenkosten, Vorsteuer und Finanzierung in der Anschaffungsakte
Nach §255 HGB umfassen Anschaffungskosten grundsätzlich auch zuordenbare Nebenkosten und Aufwendungen zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand. Bei einem Grundstückserwerb sind deshalb unter anderem die tatsächlich einschlägige Grunderwerbsteuer und Erwerbsnebenkosten zu prüfen. Welcher Anteil auf Boden, Gebäude oder weitere Gegenstände entfällt, muss zum Erwerb passen.
Ein Darlehensbetrag ist für sich genommen keine Anschaffungskostenposition. Auch Tilgung wird nicht zusätzlich zum bereits erfassten Kaufpreis abgeschrieben. Finanzierungskosten und Zinsen verlangen eine eigene Zuordnung und Kostenprüfung. Trennen Sie den Vertrag zur Anschaffung, den Kreditvertrag, die tatsächlichen Auszahlungen und die jeweiligen Rechnungen.
§9b EStG bestimmt, dass ein bei der Umsatzsteuer abziehbarer Vorsteuerbetrag nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts gehört. Deshalb wird weder jede Bruttorechnung ungeprüft aktiviert noch generell mit Nettowerten gerechnet. Die eigene Abziehbarkeit und spätere Vorsteuerberichtigung sind zuerst zu klären; Gebäudequote und Umsatzsteuerquote sind nicht automatisch gleich.
Abschnitt 12
Fiktives Beispiel: Erwerb einer eigenen betrieblichen Halle
Ein Betrieb erwirbt in diesem ausdrücklich fiktiven Beispiel eine ausschließlich nichtwohnbezogene Halle für 900.000 €. Als vereinfachte, bereits geprüfte Erwerbsnebenkosten werden 60.000 € angenommen. Zusammen sind das 960.000 €. Weitere Gegenstände, abzugsfähige Vorsteuer, Sonderfälle und historische Fortführungen sind im Beispiel ausgeschlossen.
Es wird eine sachgerecht bereits hergeleitete Gebäudequote von 75 Prozent unterstellt. Auf das Gebäude entfallen dann 720.000 €, auf den Boden 240.000 €. Der Bauantrag der Halle liegt im Beispiel im Jahr 2012. Die betriebliche Zuordnung und alle Voraussetzungen für den regulären Satz von 3 Prozent gelten als geklärt. Daraus folgen rechnerisch 21.600 € für ein volles Jahr.
Bei einem angenommenen wirtschaftlichen Erwerb und AfA-Beginn im Oktober verbleiben drei Monate: 21.600 € × 3/12 = 5.400 €. Diese Rechnung stellt keine Berechtigung fest. Sie zeigt, warum Gebäudegrundlage, richtiger Satz und tatsächlicher Beginn jeweils separat gebraucht werden. Eine spätere persönliche Steuerentlastung ist nicht identisch mit dem AfA-Betrag.
| Fiktive Rechenstufe | Annahme | Ergebnis |
|---|---|---|
| Kaufpreis plus bereits geprüfte Erwerbsnebenkosten | 900.000 € + 60.000 € | 960.000 € |
| Gebäudequote bereits sachgerecht hergeleitet | 960.000 € × 75 % | 720.000 € |
| Bodenanteil ohne Gebäude-AfA | 960.000 € × 25 % | 240.000 € |
| Regulärer Betriebssatz fachlich geklärt | 720.000 € × 3 % | 21.600 € volles Jahr |
| Angenommener Beginn im Oktober | 21.600 € × 3/12 | 5.400 € erstes Jahr |
Abschnitt 13
AfA-Beginn und Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
Der notarielle Vertrag, die Kaufpreiszahlung, die Eintragung im Grundbuch und der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht können an verschiedenen Tagen liegen. Für die AfA ist die Anschaffung beziehungsweise Herstellung des maßgeblichen Wirtschaftsguts entscheidend. R7.4 erläutert den Beginn; §39 AO regelt die wirtschaftliche Zurechnung.
Bei einem Erwerb sollten der vereinbarte Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr sowie seine tatsächliche Durchführung zusammen betrachtet werden. Bei Herstellung sind Fertigstellung und selbständige Nutzbarkeit des betreffenden Bereichs zu prüfen. Eine Vorauszahlung auf ein noch nicht hergestelltes Objekt eröffnet nicht ohne Weiteres die volle Gebäude-AfA.
Der laufende Jahresbetrag ist im einschlägigen Fall zeitanteilig zu berücksichtigen. Die Rechenhilfe nimmt einen Startmonat an und bezieht diesen Monat in die verbleibenden Monate bis Dezember ein. Sie ermittelt weder den wirklichen Erwerbstag noch Besonderheiten eines abweichenden Wirtschaftsjahrs, einer späteren Einkunftsnutzung oder mehrerer unterschiedlich fertiggestellter Teile.
Abschnitt 14
Gebäudebestandteil oder Betriebsvorrichtung: Die Funktion zählt
Ein technischer Einbau wird nicht allein wegen seines Preises oder seiner festen Verbindung zum Gebäude zu einer eigenen Betriebsvorrichtung. §176 Absatz2 BewG grenzt Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen ab und berücksichtigt zugleich bestimmte konstruktive Bauteile. Für die konkrete ertragsteuerliche Abschreibung sind zusätzlich die maßgeblichen Wirtschaftsgüter zu bestimmen.
Der amtliche Abgrenzungserlass vom 5. Juni 2013 unterscheidet die allgemeine Benutzung des Gebäudes von Vorrichtungen, mit denen der Betrieb unmittelbar ausgeübt wird. Eine Anlage kann notwendig oder vorgeschrieben sein, ohne damit schon eine Betriebsvorrichtung zu sein. Gebäudefunktion, betriebliche Funktion und konstruktive Aufgabe sind im Zusammenhang zu prüfen.
Der ältere Erlass enthält historische Gesetzesverweise, darunter auf den inzwischen weggefallenen §68 BewG. Für die aktuelle Gesetzeslage wird hier §176 BewG verlinkt; das Datum des Erlasses bleibt sichtbar. Die fachliche Abgrenzung wird nicht durch eine veraltete Fundstelle oder die Überschrift auf einer Rechnung ersetzt.
Abschnitt 15
Aufzüge, Heizung und Prozessanlagen anhand ihrer Aufgabe unterscheiden
Ein üblicher Personenaufzug dient der Erschließung und Benutzung des Gebäudes. Ein Lastenaufzug, der unmittelbar einen betrieblichen Produktionsvorgang unterstützt, kann anders einzuordnen sein. Auch ein Schacht kann konstruktive Gebäudefunktionen besitzen. Eine pauschale Aussage, jeder Lastenaufzug oder sein gesamter baulicher Bereich sei separat abzuschreiben, ist deshalb zu weit.
Entsprechendes gilt für Wärme, Luft und Strom. Eine gewöhnliche Gebäudeheizung oder Beleuchtung hat eine andere Aufgabe als eine ausschließlich prozessbezogene Spezialanlage. Untersuchen Sie, welchen Vorgang eine Anlage ermöglicht, ob sie allgemeiner Raumnutzung dient und welche Bauteile weitere konstruktive Funktionen erfüllen. Herstellerunterlagen und Leitungspläne helfen bei dieser Funktionsbeschreibung.
Einzelfundamente für Maschinen, Fördertechnik oder spezialisierte Prozessausrüstung können eine gesonderte Prüfung verlangen. Tragende Wände, Deckenverstärkungen und doppelt genutzte Konstruktionselemente sind dabei nicht beliebig herauszulösen. Für eine belastbare Kostenaufteilung brauchen Sie eine technische Bestandsliste und entsprechend aufgegliederte Verträge oder Rechnungen.
Abschnitt 16
Eigene Technik, Mietereinbauten und fremdes Eigentum
In Gewerberäumen bezahlt und besitzt nicht immer der Gebäudeeigentümer jeden Einbau. Ein Mieter kann Maschinen, Trennwände oder Ausbauten einbringen; ein Vermieter kann bestimmte Kosten übernehmen; der Vertrag kann Rückbau oder Entschädigung regeln. Die Kostenakte muss die beteiligten Personen, die tatsächliche Belastung und die wirtschaftliche Zurechnung erkennen lassen.
Die AfA des Eigentümers wird nicht automatisch um sämtliche vom Mieter bezahlten Arbeiten erhöht. Umgekehrt ist ein vom Eigentümer getragener Ausbau nicht wegen des Mieternamens stets ein fremder Gegenstand. Prüfen Sie Auftrag, Rechnung, Zahlung, Zuschüsse, Einbauzweck, erwartete Verwendung und die Regelung am Ende des Vertrags.
Für den Marktwert ist zusätzlich zu klären, welche Anlagen beim Eigentümer- oder Mieterwechsel bleiben und für einen anderen Nutzer geeignet sind. Ein spezialisiertes Mieterkonzept kann einen hohen Herstellungsaufwand verursachen und trotzdem nur einen begrenzten Vorteil für Anschlussnutzer bieten. Steuerliche Kosten, Eigentum und Marktbeitrag werden deshalb jeweils mit eigener Begründung ausgewiesen.
Abschnitt 17
AfA-Tabellen für getrennte Anlagegüter sachgerecht verwenden
Die amtlichen AfA-Tabellen geben für einzelne Anlagegüter Anhaltspunkte zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Das BMF weist darauf hin, dass eine Tabellenposition nicht selbst über die Einordnung als Gebäude, Gebäudebestandteil oder Betriebsvorrichtung entscheidet. Zuerst wird der Gegenstand abgegrenzt; danach wird die passende Nutzungsdauer untersucht.
Die allgemeine Tabelle und eine einschlägige Branchentabelle können unterschiedliche Aufgaben haben. Die Tabellenhinweise sehen für branchenzugehörige Steuerpflichtige bei entsprechenden Überschneidungen die Branchentabelle vor. Eine Zahl aus einer Online-Liste ist deshalb erst mit der genauen Anlage, dem Wirtschaftszweig, dem Anschaffungszeitpunkt und dem Tabellenstand sinnvoll.
Wird für einen eigenständigen, separat abschreibbaren Gegenstand eine andere Nutzungsdauer geltend gemacht, benötigt dies eine nachvollziehbare objektbezogene Begründung. Die kürzere technische Laufzeit einer Maschine ist nicht automatisch die Nutzungsdauer der Halle. Ebenso erlaubt die allgemeine Zeile zu einer Leichtbauhalle keine unbesehene Übertragung auf jede Konstruktion mit Blechfassade.
Abschnitt 18
Degressive Technik-AfA und Wohngebäude-AfA nicht vermischen
§7 Absatz2 EStG enthält aktuell für bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Möglichkeit. Der Satz ist an den linearen Satz gebunden und zugleich begrenzt. Daraus folgt keine pauschale Abschreibung von 30 Prozent für jeden technischen Einbau.
Die Gebäude-AfA ist ein anderer Regelungsbereich. Die aktuelle degressive Gebäude-AfA nach §7 Absatz5a betrifft begünstigte Wohngebäude unter eigenen Voraussetzungen. Sie wird nicht auf eine ausschließlich nichtwohnbezogene Werkhalle übertragen. Ob eine technische Anlage ertragsteuerlich als bewegliches eigenes Wirtschaftsgut gilt, ist vor einer entsprechenden Methodenwahl zu prüfen.
Trennen Sie in einer gemeinsamen Investition deshalb Baukörper und separat beurteilte Ausrüstung. Für jeden Gegenstand werden Grundlage, Datum, zulässige Methode und Volumen festgehalten. Die hier angebotene Rechenhilfe zeigt ausschließlich ein reguläres lineares Gebäudeszenario. Sie berechnet weder Technik-AfA noch eine Sonderabschreibung oder eine Kombination mehrerer Begünstigungen.
Abschnitt 19
Modernisierung nach Erwerb: Kostenart vor der Abschreibung bestimmen
Nach dem Erwerb einer Gewerbeimmobilie können Reparaturen, neue Ausstattung, Erweiterungen und ein grundlegender Umbau nebeneinander stehen. Eine ausgewechselte Anlage wird nicht allein durch das Rechnungsdatum zum sofort abzugsfähigen Aufwand. §255 HGB und §6 Absatz1 Nummer1a EStG unterscheiden relevante Anschaffungs-, Herstellungs- und anschaffungsnahe Herstellungskosten.
Das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2026 behandelt die Abgrenzung bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden. Für die anschaffungsnahen Herstellungskosten ist unter anderem die gesetzliche Dreijahresprüfung mit der 15-Prozent-Grenze relevant; der Netto-Maßnahmenbetrag und die zutreffenden Gebäudeanschaffungskosten müssen zusammenpassen. Erweiterungen und andere eigenständige Herstellungskostenfragen verschwinden nicht unterhalb einer Prozentgrenze.
Erfassen Sie daher jede Maßnahme mit Bereich, Leistungsinhalt, ausgeführtem Zeitraum und Rechnung. Bei unterschiedlich funktional genutzten Gebäudeteilen ist das betreffende Wirtschaftsgut zu beachten. Zahlungen allein bilden den maßgeblichen Bauablauf nicht vollständig ab. Die spätere AfA-Fortführung und mögliche Auswirkungen auf die tatsächliche Nutzungsdauer werden erst nach dieser Kostenprüfung erklärt.
Abschnitt 20
Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer bei Gewerbegebäuden
§7 Absatz4 Satz2 EStG ermöglicht unter seinen Voraussetzungen die Abschreibung nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. §11c EStDV beschreibt den Zeitraum, in dem das Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Das ist eine begründete Objektfrage; sie ist nicht mit dem Ende eines Mietvertrags oder der gewünschten eigenen Haltedauer gleichzusetzen.
Der BFH hat mit Urteil vom 23. Januar 2024, IX R14/23, verschiedene geeignete sachverständige Methoden zugelassen und zugleich einen bloßen Verweis auf modellhaft berechnete Jahreszahlen als unzureichend bezeichnet. Objektbezogene Gegebenheiten und die tragenden Gründe der Einschätzung müssen nachvollziehbar werden. Eine Gebäudebezeichnung oder ein pauschaler Internetwert ersetzt diese Prüfung nicht.
Das frühere BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 wurde mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 aufgehoben. Eine Website sollte seine damaligen Anforderungen deshalb nicht als unverändert aktuelle Vorgabe darstellen. Eine behauptete kurze Nutzungsdauer bleibt gleichwohl nachzuweisen und im konkreten Besteuerungsfall zu würdigen; eine bestimmte Anerkennung oder zusätzliche Steuerersparnis wird hier nicht zugesagt.
Abschnitt 21
Betriebliche Spezialnutzung und mögliche Anschlussverwendung
Bei einer Halle können Raumhöhe, Tragfähigkeit, Zufahrt, Brandschutz und technische Ausstattung für einen bestimmten Nutzer wichtig sein. Für eine Nutzungsdauer- oder Wertfrage ist daneben zu prüfen, welche andere zulässige und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung möglich bleibt. Ein ausscheidender Betrieb nimmt nicht automatisch jede Verwendbarkeit des Grundstücks mit.
Ordnen Sie mögliche Anpassungen nach tatsächlichem Aufwand und belegtem Ausgangszustand. Können Räume anders unterteilt werden? Welche Anlagen sind ersetzbar, welche Ausbauten nur für den aktuellen Prozess geeignet? Welche öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Beschränkungen bestehen? Eine plausible Anschlussnutzung braucht mehr als den Wunsch, die Fläche später wieder zu vermieten.
Für Berlin, Brandenburg und NRW wird diese Prüfung jeweils am konkreten Grundstück und passenden Teilmarkt durchgeführt. Eine Landeszuordnung erlaubt keine pauschale Aussage zur Nachfrage oder zum Abschreibungsvorteil. Mietverträge, genehmigte Nutzung, Zustand und objektbezogene Marktbelege bleiben die entscheidenden Unterlagen; erfundene lokale Erträge oder eine eigene Niederlassung werden nicht vorausgesetzt.
Abschnitt 22
Leerstand, Schäden und außergewöhnliche Abnutzung
Eine leere Einheit oder eine fallende Angebotsmiete führt nicht automatisch zu einer zusätzlichen außergewöhnlichen Abschreibung. §7 EStG und die amtlichen Hinweise behandeln außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung als eigene Tatbestände. Ein vermuteter Marktwertverlust ist nicht ohne Weiteres derselbe Vorgang wie eine Substanzeinbuße oder weggefallene Nutzbarkeit.
Bei einem Schaden sind Ereignis, Zeitpunkt, betroffene Teile, verbleibende Nutzung und weitere Maßnahmen zu dokumentieren. Bei wirtschaftlicher Entwertung interessieren gerade die objektbezogenen Ursachen und verbleibenden Verwertungsmöglichkeiten. Der Ablauf von Reparatur, Versicherung, Abbruch oder Verkauf muss in die konkrete steuerliche Prüfung einbezogen werden.
Auch ein niedrigerer Teilwert im Betriebsvermögen unterliegt anderen Voraussetzungen als eine reguläre AfA-Rechnung. §6 EStG stellt dabei unter anderem auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung ab. Eine handelsrechtliche Abschreibung ist zudem nicht automatisch die steuerlich richtige Behandlung. Der Ratgeber liefert dafür eine geordnete Fragenakte, keine pauschale Abschreibungsfreigabe.
Abschnitt 23
Nutzungswechsel, Einlage und Entnahme nachvollziehbar fortführen
Wird ein Büro später zur Wohnung, eine bisher vermietete Fläche eigenbetrieblich verwendet oder ein Objekt aus einem Betrieb entnommen, kann sich die AfA-Behandlung ändern. Die Änderung wird mit Datum, betroffenen Teilen, Kostenhistorie und bisherigem Volumen erfasst. Sie setzt nicht automatisch für das gesamte Gebäude eine neue Abschreibung nach dem heutigen Marktwert in Gang.
Eine Einlage in das Betriebsvermögen und eine Entnahme sind eigene Bewertungsvorgänge. §6 EStG und die Fortführungsregeln des §7 sind dabei zusammen zu beachten. Bei vorheriger Einkunftsnutzung können bereits vorgenommene Absetzungen die weitere Grundlage beeinflussen. Ein pauschaler Ansatz des vollen aktuellen Verkehrswerts würde diese Vorgeschichte übergehen.
Planen Sie einen solchen Wechsel vor seiner Durchführung mit der steuerlichen Beratung. Neben AfA können weitere steuerliche Folgen entstehen. Das Immobiliengutachten beantwortet die vereinbarte Wertfrage zum Stichtag; die Zuordnung eines Einlage- oder Entnahmewerts und seine konkrete steuerliche Wirkung brauchen die vollständige Akte und das passende Regelwerk.
Abschnitt 24
Portfolio: Gemeinsame Übersicht, individuelle Grundlagen
Mehrere Gewerbeobjekte können gemeinsam organisatorisch erfasst werden, ohne dass alle Gebäude denselben Satz oder dieselbe Nutzungsdauer haben. Eine Portfolioliste sollte je Objekt Eigentümer, Verwendung, Bauantrag, Fertigstellung, Erwerb, Kostenbasis, Methode und schon verbrauchtes Volumen enthalten. Unterschiedliche Gebäudeteile und eigene technische Anlagen werden entsprechend nachvollziehbar ergänzt.
Eine zentrale Unterlagenakte spart doppelte Beschaffung. Sie ersetzt aber keine individuelle Herleitung, wenn die Objekte unterschiedliche Baugeschichten, Rechte oder Nutzungen haben. Aus dem Alter einer einzelnen Halle lässt sich nicht die tatsächliche Nutzungsdauer sämtlicher Büros ableiten. Auch eine durchschnittliche Gebäudequote ist ohne Objektbezug kein Nachweis für jeden Erwerb.
Der Umfang eines Gutachtenauftrags richtet sich nach der konkreten Wertfrage und den zu beurteilenden Objekten. Sonnenwinkel behauptet hier keine fremde Spezialleistung oder pauschale Abdeckung beliebiger Portfolios. Beschreiben Sie zunächst Bestand und Zweck. Anschließend kann der tatsächlich angebotene Bewertungsumfang mit den benötigten steuerlichen und technischen Informationen abgestimmt werden.
Abschnitt 25
Welche Unterlagen Eigentümer vor einer Prüfung sammeln sollten
Für den Erwerb werden Kaufvertrag, Übergabeunterlagen, tatsächliche Erwerbsnebenkosten, Aufteilung und gegebenenfalls Inventarliste benötigt. Für die Baugeschichte helfen Bauanträge mit Eingang, Genehmigungen, Baupläne, Nutzungsänderungen und Fertigstellungsbelege. Die AfA-Vorgeschichte umfasst Berechnungen, Bescheide, spätere Herstellungskosten und bereits berücksichtigte Sonderfälle.
Für die Nutzung sind Einheitenliste, Flächenberechnung, Miet- beziehungsweise Pachtverträge und Angaben zur eigenen betrieblichen Verwendung wichtig. Technische Anlagen werden mit Eigentümer, Funktion, Rechnung und Einbauzeit beschrieben. Reine Fotos können einen Gegenstand zeigen; sie belegen nicht allein seinen Erwerbspreis, seine steuerliche Zurechnung oder eine bestimmte Nutzungsdauer.
Markieren Sie fehlende Angaben bewusst. Eine unbekannte Bauantragszeit, eine ungeklärte Mieteranlage oder eine nicht aufgegliederte Rechnung ist ein konkreter Prüfpunkt. Eine Unterlagenliste hilft, diese Punkte vor dem Gutachten zu ordnen. Persönliche Steuerdaten müssen nicht in eine öffentliche Anfrage geschrieben werden; zunächst reichen Objekt, Anlass und Art der offenen Frage.
| Offene Frage | Geeignete Unterlagen | Häufig unzureichend |
|---|---|---|
| Bauantrag und Fertigstellung | Bauakte, Eingang, Änderungen, Fertigstellungsbelege | Ein Baujahr ohne Datumsnachweis |
| Eigene Kostenbasis | Vertrag, Nebenkosten, Aufteilung, Vorsteuerprüfung | Darlehenshöhe oder frei gewählte Quote |
| Eigene oder fremde technische Anlage | Eigentum, Vertrag, Funktion, Rechnung, Zahlung | Foto und Anlagenname allein |
| Bisherige AfA und Wechsel | Alte Pläne, Bescheide, eigene Erwerbs-/Nutzungsdaten | Nur aktueller Buchwert |
| Marktbezogene Wertfrage | Stichtag, Nutzung, Rechte, Zustand und Erträge | AfA-Satz als jährlicher Wertabschlag |
Abschnitt 26
Immobilienbewertung, Steuerentscheidung und wirtschaftlicher Nutzen
Eine Kaufpreisaufteilung, eine Verkehrswertermittlung und ein steuerlicher Nutzungsdauernachweis verfolgen unterschiedliche Ziele. Ein Verkehrswertgutachten erklärt die marktbezogene Wertfrage nach §194 BauGB zum vereinbarten Stichtag. Eine belastbare Kostenaufteilung oder Nutzungsdauerprüfung braucht die dazu passende Aufgabenstellung und Grundlage; keines der Ergebnisse wird allein durch den Namen des Gutachtens automatisch ersetzt.
Ob ein zusätzlicher Nachweis wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt unter anderem von der offenen Frage, verbleibendem Volumen, geplanter Nutzung und dem tatsächlichen Aufwand ab. Ein rechnerisch höherer AfA-Betrag ist noch keine feststehende Zahlung des Finanzamts. Verlustverrechnung, persönlicher beziehungsweise betrieblicher Steuersatz und spätere Veränderungen sind eigene steuerliche Fragen.
Bei Sonnenwinkel wird der angebotene Bewertungsumfang anhand des Objekts und Anlasses besprochen. Die veröffentlichten Preise und Zusatzleistungen gelten weiterhin. Eine steuerliche Gestaltungsberatung oder garantierte Anerkennung wird durch diesen Wissensartikel nicht als neue Leistung zugesagt. Nutzen Sie die passenden Ratgeber zu Kaufpreisaufteilung, Restnutzungsdauer und Gewerbeleerstand für die weitere Vorbereitung.
Häufige Fragen
Noch offen? Diese Antworten helfen weiter.
Gilt für jede Gewerbeimmobilie automatisch eine AfA von 3 Prozent?
Nein. Der Betriebsgebäudesatz setzt Betriebsvermögen, fehlenden Wohnzweck und einen Bauantrag nach dem 31. März 1985 gemeinsam voraus. Andere Gebäude werden nach der allgemeinen Fertigstellungsgruppe geprüft; dort können ebenfalls 3 Prozent gelten, wenn das Gebäude nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurde. Ältere eigene Fälle und besondere Methoden verlangen eine gesonderte Prüfung.
Welcher Satz gilt für einen privat vermieteten Laden?
Im regulären Fall privater Vermietung nach §21 EStG greift die allgemeine Gebäudegruppe: 3 Prozent bei Fertigstellung nach 2022, 2 Prozent bei Fertigstellung von 1925 bis 2022 und 2,5 Prozent bei Fertigstellung vor 1925. Die gewerbliche Tätigkeit des Mieters macht das Objekt nicht allein zu Ihrem Betriebsvermögen. Eigene Verflechtungen und besondere Zuordnungen müssen vorab geklärt werden.
Kann eine gebraucht erworbene Halle den regulären Betriebssatz erhalten?
Ja, wenn beim Erwerber alle Voraussetzungen der aktuellen Betriebsgebäudegruppe erfüllt sind. Gebraucht bedeutet nicht automatisch ein niedrigerer Satz. Dabei werden die eigene Kostenbasis, das historische Bauantragsdatum und der wirtschaftliche Erwerb geprüft. Eine bereits lange gehaltene Halle oder unentgeltliche Übertragung gehört in eine gesonderte Fortführungsprüfung.
Ist das Baujahr gleich dem Bauantragsdatum?
Nein. Der Antrag ist grundsätzlich durch den Eingang bei der zuständigen Behörde zu belegen. Die Fertigstellung beantwortet eine andere Zeitfrage. Planänderungen, ein neuer Antrag und genehmigungsfreie Vorhaben haben eigene Regeln. Das Baujahr aus dem Exposé ersetzt die Bauakte nicht, insbesondere an gesetzlichen Datumsgrenzen.
Warum wird der Boden nicht zusammen mit der Halle abgeschrieben?
Die reguläre Gebäude-AfA betrifft die geeigneten Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten. Grund und Boden gehört nicht zu dieser abschreibbaren Grundlage. Ein Gesamtpreis wird deshalb sachgerecht aufgeteilt. Weitere erworbene Anlagen, Außenanlagen oder Gegenstände sind passend gesondert zu beurteilen; eine gewünschte Gebäudequote reicht als Nachweis nicht.
Welche Rolle spielt Vorsteuer bei der Gebäudegrundlage?
Ein nach Umsatzsteuerrecht abziehbarer Vorsteuerbetrag gehört nach §9b EStG insoweit nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die tatsächliche eigene Abziehbarkeit muss daher vor der Kostenrechnung geklärt sein. Nicht jeder Gewerbemieter führt zu voller Vorsteuerberechtigung. Eine spätere Vorsteuerberichtigung und die AfA-Zuordnung werden getrennt behandelt.
Sind Aufzug und Heizung immer eigene Betriebsvorrichtungen?
Nein. Die konkrete technische Funktion und die allgemeine Gebäudenutzung entscheiden über die Abgrenzungsprüfung. Ein Personenaufzug oder eine gewöhnliche Gebäudeheizung ist anders zu untersuchen als eine unmittelbar prozessbezogene Anlage. Auch feste Verbindung, Brandschutzpflicht oder hoher Preis belegen allein keine eigene Betriebsvorrichtung.
Kann ich die vom Mieter bezahlten Einbauten selbst abschreiben?
Das folgt nicht allein daraus, dass sich die Einbauten in Ihrem Gebäude befinden. Vertrag, Kostentragung, wirtschaftliche Zurechnung, Zweck und mögliche Entschädigung oder Rückbaupflicht müssen geprüft werden. Die Eigentümer-AfA wird nicht automatisch um jede fremde Rechnung erhöht. Für den Marktwert ist zusätzlich die Verwendung nach dem Mieterwechsel relevant.
Kann eine AfA-Tabellenzahl direkt für das ganze Gebäude verwendet werden?
Eine Tabellenposition bestimmt nicht selbst die Einordnung des Gegenstands. Zunächst werden Gebäude, Gebäudebestandteil und separat abschreibbare Anlage abgegrenzt. Dann sind passende allgemeine oder Branchentabelle und die tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen. Die Maschinenlaufzeit oder eine Leichtbauposition ersetzt keine individuelle Gebäudeprüfung.
Reicht eine kurze Mietvertragslaufzeit für eine kürzere Gebäude-AfA?
Nein. Die tatsächliche Nutzungsdauer betrifft die voraussichtliche weitere Nutzung des Gebäudes unter seinen konkreten Umständen. Ein endender Vertrag belegt allein keinen wirtschaftlichen Verbrauch. Zustand, rechtliche Bedingungen und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten können relevant sein. Ein geeigneter Nachweis ist objektbezogen herzuleiten; die Anerkennung wird nicht garantiert.
Gilt das BMF-Schreiben von 2023 zur Nutzungsdauer weiterhin?
Das Schreiben vom 22. Februar 2023 wurde mit BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2025 aufgehoben. Maßgeblich bleiben insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen und die geeignete sachverständige Begründung im Einzelfall. Das BFH-Urteil IX R14/23 vom 23. Januar 2024 unterscheidet eine solche Begutachtung von einem bloßen Verweis auf eine modellhafte Jahreszahl. Quellenstand dieses Artikels: 4. Oktober 2026.
Führt Leerstand sofort zu einer zusätzlichen Abschreibung?
Nein. Ursache, Dauer, weitere Einkunftsnutzung und objektbezogene Verwendbarkeit werden geprüft. Reguläre AfA, außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und ein niedrigerer Teilwert sind unterschiedliche Tatbestände. Eine fehlende Anschlussmiete oder ein sinkender gewünschter Verkaufspreis bestätigt nicht automatisch einen zusätzlichen steuerlichen Abzug.
Berechnet die Rechenhilfe meinen richtigen AfA-Satz?
Sie setzt einen von Ihnen gewählten, bereits fachlich zu klärenden regulären Satz voraus. Aus angenommener eigener Gebäudegrundlage, eigenem relevanten Kostenanteil und Startmonat berechnet sie ausschließlich den Jahres- und Zeitanteil. Boden, Kostenklassifikation, Zuordnung, alte Staffeln, verbleibendes Volumen und persönliche Steuerentlastung werden nicht festgestellt. Das Eingabebeispiel ist fiktiv.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- §7 EStG – aktuelle Gebäudegruppen und getrennte Technik-AfA
- §52 Absatz15 EStG – Anwendung bei älteren eigenen Fällen
- §21 EStG – Vermietung und Verpachtung
- §6 EStG – Kosten, Einlage, Entnahme und Teilwert
- §39 AO – wirtschaftliche Zurechnung
- §247 HGB – Anlage- und Umlaufvermögen
- §255 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten
- §9b EStG – Vorsteuer und Kostenbasis
- EStH2025 R7.2 – Wohnzweck und Bauantrag
- EStH2025 R7.4 – Beginn und Fortführung
- §176 BewG – aktuelle Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen
- Ländererlass vom 05.06.2013 – technische Abgrenzung; historische Gesetzesverweise
- BMF – amtliche AfA-Tabelle AV und Vorbemerkungen
- BMF vom 26.01.2026 – Modernisierungs- und anschaffungsnahe Kosten
- §11c EStDV – tatsächliche Gebäudenutzungsdauer
- BFH vom 23.01.2024, IX R14/23 – objektbezogene Nutzungsdauer
- BMF vom 01.12.2025 – Aufhebung des Schreibens von 2023
- EStH2025 H7.4 – außergewöhnliche Abnutzung
- BauGB §194 – Verkehrswert zum Stichtag
Ihr nächster Schritt
Wie sieht es bei Ihrem Objekt aus?
Wertrelevante Merkmale ergeben sich aus Ihrer Immobilie, dem Bewertungsanlass und dem Markt zum Stichtag. Wir besprechen die Unterlagen und welcher Gutachtenumfang für Ihre Frage sinnvoll ist.