Muss ich nach einem Immobilienerbe einen Erbschein beantragen?
Nicht zwingend. Nach § 35 GBO kann bei einer Erbfolge aus einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen die Verfügung mit Eröffnungsniederschrift für das Grundbuch genügen; das Grundbuchamt kann bei unzureichendem Nachweis weitere Unterlagen verlangen. Welche Dokumente in Ihrem Fall nötig sind, sollten Sie dort beziehungsweise beim Notar klären.



